Zainteresowane strony mogą zgłaszać uwagi na temat środków, w odniesieniu do których Komisja wszczyna postępowanie, w terminie jednego miesiąca od daty publikacji niniejszego streszczenia i towarzyszącego mu pisma na następujący adres lub numer faksu:
European Commission,
Directorate-General for Competition
State Aid Greffe
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIE
Faks +32 22961242
Otrzymane uwagi zostaną przekazane władzom niemieckim. Zainteresowane strony zgłaszające uwagi mogą wystąpić z odpowiednio uzasadnionym pisemnym wnioskiem o objęcie klauzulą poufności ich tożsamości lub fragmentów zgłaszanych uwag.
Streszczenie
Procedura
Kompleks Nürburgring składał się z toru wyścigowego, parku rekreacyjnego, hoteli i restauracji (zwanych dalej "aktywami"). W 2012 r. ogłoszono upadłość właścicieli Nürburgringu. Wyznaczony przez sąd syndyk masy upadłościowej zorganizował proces sprzedaży, który zakończył się sprzedażą aktywów kompleksu Nürburgring przedsiębiorstwu Capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft GmbH. W latach 2013 i 2014 do Komisji wpłynęły skargi, w których twierdzono, że procedura przetargowa nie był otwarta, przejrzysta, niedyskryminacyjna ani bezwarunkowa i że w związku z tym aktywa Nürburgringu sprzedano poniżej ceny rynkowej. Stanowiłoby to pomoc państwa na rzecz ich nabywcy.
W swojej decyzji (UE) 2016/151 1 z dnia 1 października 2014 r. w sprawie pomocy państwa SA.31550 ("decyzja z 2014 r.") Komisja uznała, że sprzedaż aktywów Nürburgringu przedsiębiorstwu Capricorn nie stanowiła pomocy państwa, ponieważ procedura przetargowa została przeprowadzona w sposób otwarty, przejrzysty i niedyskryminujący, w wyniku czego cena sprzedaży była ceną rynkową.
W dniu 19 czerwca 2019 r. Sąd Unii Europejskiej oddalił wniesione przez skarżących skargi o stwierdzenie nieważności decyzji z 2014 r. W dniu 2 września 2021 r. Trybunał Sprawiedliwości unieważnił decyzję Komisji.
Trybunał orzekł, że Komisja powinna była wszcząć formalne postępowanie wyjaśniające ze względu na wątpliwości co do tego, czy oferta zakupu aktywów przez Capricorn była rzeczywiście poparta zobowiązaniem do finansowania, które było warunkiem sprzedaży w ramach procedury przetargowej. Ze sformułowań w piśmie Deutsche Bank, które miało dowodzić zobowiązania do finansowania, nie wynikało bowiem żadne wiążące zobowiązanie. Wskazany błąd w ocenie sytuacji kwestionuje niedyskryminacyjny charakter procedury przetargowej, ponieważ oferta Capricorna nie została odrzucona, podczas gdy wyższa oferta złożona przez innego oferenta została odrzucona ze względu na brak zobowiązania do finansowania. W związku z powyższym Komisja musiała podjąć nową decyzję w przedmiocie skarg.
Opis środków pomocy
W skargach wymieniono 12 elementów, które mają świadczyć o tym, że procedura przetargowa nie była otwarta, przejrzysta ani niedyskryminacyjna. Są to następujące elementy:
1) przetarg nie był bezwarunkowy, ponieważ sprzedaż miała być potwierdzona ostateczną, niepodlegającą zaskarżeniu decyzją Komisji;
2) brak dostępności danych finansowych jesienią 2013 r.;
3) brak informacji lub wprowadzające w błąd informacje co do etapów postępowania i warunków oferty, a także co do kryteriów udzielenia zamówienia;
4) nieujawnienie odpowiednich kryteriów oceny ofert obejmujących całość aktywów w porównaniu z ofertami dla części aktywów oraz kryteriów dopuszczenia do kolejnych etapów procedury;
5) niedostępność całej dokumentacji w języku angielskim;
6) konflikt interesów w reprezentowaniu sprzedającego i nabywcy;
7) nieujawnienie wymogu, zgodnie z którym dostęp do biura danych mieli mieć tylko oferenci, którzy oferowali co najmniej 25 % wartości najwyższej oferty;
8) wprowadzające w błąd informacje dotyczące statusu "czystego bilansu" aktywów;
9) nieujawnienie z wyprzedzeniem informacji na temat późniejszej dzierżawy aktywów i inne zachowania dyskryminacyjne przynoszące korzyść Capricornowi;
10) dyskryminacja drugiej najlepszej oferty na korzyść Capricorna;
11) nieuwzględnienie trudności finansowych Capricorna i jego właściciela; oraz
12) brak zobowiązania do finansowania ze strony Deutsche Bank w związku z nabyciem aktywów przez Capricorna.
Skargi dotyczą ponadto tego, że po sprzedaży Capricorn otrzymał dodatkową pomoc 1) w formie dzierżawy aktywów po cenach niższych niż rynkowe, 2) przez zwolnienie z umownej kary pieniężnej należnej w przypadku, gdy umowa sprzedaży nie zostaje zrealizowana, 3) przez obniżenie ceny sprzedaży o 6 mln EUR, 4) przez odroczenie drugiej raty płatności ceny zakupu oraz 5) przez późniejszą sprzedaż aktywów osobie trzeciej siedem miesięcy po zakończeniu procedury przetargowej.
Ocena środków pomocy
Komisja dąży w pierwszej kolejności do ustalenia, czy sprzedaż aktywów (a co za tym idzie środki pomocy) w kontekście postępowania upadłościowego można przypisać państwu. Zwycięzca przetargu w tym kontekście został wskazany przez komitet wierzycieli na wniosek syndyka masy upadłościowej. W takich okolicznościach Komisja musi zbadać skład komitetu wierzycieli i dokładną procedurę wyboru zwycięzcy, w celu ustalenia ewentualnego wpływu państwa zarówno na decyzję komitetu, jak i na syndyka. Wynik tej analizy przesądzi o tym, czy sprzedaż aktywów można przypisać państwu.
Po drugie, Komisja zbada istnienie ewentualnej korzyści wynikającej z domniemanych błędów w procedurze przetargowej, ze szczególnym naciskiem na to, czy pismo Deutsche Bank, które miało zawierać zobowiązanie do finansowania, było sformułowane w taki sposób, że można było je racjonalnie interpretować jako zawierające wiążące zobowiązanie. Wynik tej analizy pozwoli ustalić, czy procedura przetargowa była otwarta, przejrzysta i niedyskryminacyjna i czy w związku z tym Capricornowi przyznano selektywną korzyść.
Po trzecie, Komisja analizuje informacje na temat pozostałych zarzutów dotyczących dodatkowych środków pomocy państwa wynikających z umów sprzedaży i zdarzeń następujących po sprzedaży, w szczególności, jeśli chodzi o obniżenie ceny sprzedaży o 6 mln EUR i odroczenie drugiej raty płatności ceny zakupu.
Jeżeli którykolwiek ze środków stanowiłby pomoc państwa, Komisja nie dysponuje informacjami uzasadniającymi uznanie pomocy przyznanej Capricornowi za zgodną z rynkiem wewnętrznym.
Ponieważ nie można wykluczyć, że procedura przetargowa dotycząca sprzedaży Nürburgringu, umowa sprzedaży i inne późniejsze wydarzenia wiążą się z pomocą państwa na korzyść Capricorna, która nie była zgodna z rynkiem wewnętrznym, Komisja podjęła decyzję o wszczęciu postępowania określonego w art. 108 ust. 2 Traktatu o funkcjonowaniu Unii Europejskiej.
Zgodnie z art. 16 rozporządzenia Rady (UE) 2015/1589 2 wszelka niezgodna z prawem pomoc może podlegać odzyskaniu od beneficjenta.
PISMO
1. VERFAHREN
1.1. Beschwerde über eine staatliche Beihilfe zugunsten des Nürburgrings
(1) Von 2002 bis 2012 führte Deutschland mehrere Maßnahmen zur Unterstützung der Rennstrecke Nürburgring durch, u. a. für den Bau eines Freizeitparks, von Hotels und Restaurants sowie für die Ausrichtung von Formel- 1-Rennen.
(2) Eigentümer des Nürburgring-Komplexes (im Folgenden "Nürburgring") waren damals die staatlichen Unternehmen Nürburgring GmbH (im Folgenden "NG"), Motorsport Resort Nürburgring GmbH (im Folgenden "MSR") und Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH (im Folgenden "CMHN") (im Folgenden "Eigentümer des Nürburgrings").
(3) Nachdem im Jahr 2010 der Eigentümer eines Freizeitparks in der Eifel und im Jahr 2011 der deutsche Motorsportverein "Ja zum Nürburgring e. V." (im Folgenden "Ja zum Nürburgring") Beschwerde wegen mutmaßlicher staatlicher Beihilfen für die Finanzierung von Freizeiteinrichtungen an der Nürburgring-Rennstrecke bei der Kommission eingereicht hatten, beschloss die Kommission am 21. März 2012, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Bezug auf mutmaßliche staatliche Beihilfemaßnahmen zugunsten des Nürburgrings einzuleiten (im Folgenden "förmliches Prüfverfahren"). Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht 3 .
1.1.1. Insolvenzverfahren und Veräußerung der Vermögensgegenstände
(4) Am 24. Juli 2012 erklärte das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler in seiner Eigenschaft als Insolvenzgericht (im Folgenden "Insolvenzgericht") die Eigentümer des Nürburgrings (im Folgenden "Veräußerer") 4 für zahlungsunfähig. Im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht bestellte das Amtsgericht einen Sachwalter, um die Veräußerung des Nürburgrings zu organisieren. Anschließend leitete der Sachwalter ein Bietverfahren für die Veräußerung dieser Vermögensgegenstände (im Folgenden "Bietverfahren") ein.
(5) Am 23. Dezember 2013 übermittelte Ja zum Nürburgring und am 2. Januar 2014 der deutsche Automobilclub ADAC e. V. Schreiben, in denen sie geltend machten, dass die laufende Veräußerung des Nürburgrings durch die Insolvenzverwalter gegen die Beihilfevorschriften verstoße. Im Anschluss an das Bietverfahren wurde der Nürburgring am 13. März 2014 an die Capricorn Nürburgring GmbH (im Folgenden "Capricorn") veräußert. Die Anteilseigner von Capricorn waren seinerzeit die capricorn Holding GmbH (vollständig im Eigentum von Robertino Wild) mit 67 % der Geschäftsanteile und die GetSpeed GmbH & Co KG mit 33 % der Anteile. Am 13. April 2014 legte NeXovation, Inc. (im Folgenden "Beschwerdeführer"), ein Unternehmen mit Sitz in den USA, das sich am Veräußerungsverfahren beteiligt hatte, und am 17. April 2014 Herr Meyrick Cox (im Folgenden "Beschwerdeführer"), der dem Konsortium um [Bieter 2] * (im Folgenden "[Bieter 2].") angehörte, das sich ebenfalls am Veräußerungsverfahren beteiligt hatte, bei der Kommission Beschwerde über dieses Verfahren ein (im Folgenden "Beschwerden"). Sie machten geltend, dass das Bietverfahren nicht offen, transparent, diskriminierungsfrei und bedingungsfrei gewesen sei. Weiter machten sie geltend, dass die Veräußerung des Nürburgrings daher nicht zum Marktpreis erfolgt sei und folglich eine staatliche Beihilfe zugunsten von Capricorn darstellte. Weitere Einzelheiten zum jeweiligen Vorbringen sind Abschnitt 2.3 dieses Beschlusses zu entnehmen.
1.1.2. Der abschließende Beschluss der Kommission
(6) Zunächst stellte die Kommission in ihrem Beschluss vom 1. Oktober 2014 5 in Artikel 2 fest, dass die Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Veräußerer (siehe Erwägungsgrund(2)) rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar waren. Ferner stellte die Kommission in Artikel 3 ihres Beschlusses fest, dass weder Capricorn noch seine Tochtergesellschaften von einer etwaigen Rückforderung der Beihilfen zugunsten der Veräußerer betroffen wären, da zwischen den Veräußerern des Nürburgrings und seinem Erwerber - Capricorn - keine wirtschaftliche Kontinuität bestehe. Diese Elemente werden im Folgenden als "erste Entscheidung der Kommission" bezeichnet.
(7) Im selben Beschluss stellte die Kommission in Artikel 1 letzter Gedankenstrich fest, dass die Veräußerung des Nürburgrings an Capricorn keine staatliche Beihilfe darstellte (im Folgenden "zweite Entscheidung der Kommission"). Die Kommission vertrat diesen Standpunkt, weil sie in diesem Stadium der Auffassung war, dass das Bietverfahren offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei durchgeführt worden war und zu einem marktgerechten Veräußerungspreis geführt hatte.
1.2. Die Urteile der Gerichte der Europäischen Union
(8) Die Beschwerdeführer klagten beim Gericht auf Nichtigerklärung der ersten und der zweiten Entscheidung der Kommission.
(9) Das Gericht wies die Klagen in Bezug auf die erste Entscheidung der Kommission (Erwägungsgrund(6)) als unzulässig ab.
(10) Die zweite Entscheidung der Kommission (Erwägungsgrund(7)) war am Ende der Vorprüfungsphase des Beihilfeverfahrens nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ergangen und nicht am Ende eines förmlichen Prüfverfahrens. Daher entschied das Gericht, dass die Klagen der Beschwerdeführer zulässig seien, soweit sie auf die Wahrung der Verfahrensrechte der Kläger nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV abzielten. Nach Ansicht des Gerichts war die Kommission verpflichtet, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, wenn sie sich in Anbetracht der Auskünfte, die sie in der Vorprüfungsphase erhalten hatte oder über die sie in dieser Phase verfügen konnte, bei der Beurteilung der betreffenden Maßnahme ernsthaften Schwierigkeiten gegenübersah 6 . Das Gericht wies die Klagen der Beschwerdeführer als unbegründet ab 7 .
(11) Nach Einlegung eines Rechtsmittels wies der Gerichtshof die Klagen, mit denen die Nichtigerklärung der ersten Entscheidung der Kommission erwirkt werden sollte, zurück und erklärte die Urteile des Gerichts insoweit für nichtig, als sie die zweite Entscheidung der Kommission bestätigt hatten 8 .
(12) Der Gerichtshof erklärte die zweite Entscheidung der Kommission für nichtig, der zufolge die Veräußerung des Nürburgrings an Capricorn keine staatliche Beihilfe zugunsten von Capricorn beinhaltete. Er vertrat die Auffassung, dass die Kommission Zweifel hätte haben müssen, ob die Veräußerung im Wege eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Verfahrens und zu einem marktgerechten Verkaufspreis erfolgt war. Nach Auffassung des Gerichtshofs hätten die der Kommission vorliegenden Beweise Zweifel daran aufkommen lassen müssen, ob Capricorn die Anforderung des Bietverfahrens, eine verbindliche Finanzierungszusage einer Bank vorzulegen, erfüllt hatte. Capricorn hatte lediglich eine Finanzierungsbestätigung der Deutschen Bank AG vom 10. März 2014 (im Folgenden "Finanzierungsbestätigung") vorgelegt. Die Verbindlichkeit der Finanzierungsbestätigung war in den Augen des Gerichtshofs nicht offenkundig 9 . Seiner Auffassung nach implizierte die Annahme dieses Schreibens ohne die erforderliche Zusage, dass das Bietverfahren möglicherweise nicht bedingungsfrei, transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt worden sei. Folglich hätte die Kommission diesbezüglich das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einleiten müssen 10 .
(13) Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs legte Ja zum Nürburgring am 4. Juli 2022 weitere Argumente zur Stützung von Teilen seiner ursprünglichen Beschwerde vor. Am 3. Mai und 4. Juli 2023 übermittelten die deutschen Behörden zusätzliche Informationen über die Veräußerung des Nürburgrings.
(14) Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind zwei Aspekte:
1) die Veräußerung des Nürburgrings am
11. März 2014,
d.
h) der Abschluss des Bietverfahrens für die Veräußerung der Vermögensgegenstände (siehe Abschnitt 3.1), und
2) mögliche weitere staatliche Beihilfen zugunsten von Capricorn aufgrund verschiedener Maßnahmen im Anschluss an das Bietverfahren (Abschnitt 3.2).
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME UND DES SACHVERHALTS
2.1. Beschreibung des von den deutschen Behörden eröffneten Insolvenzverfahrens
(15) Das Insolvenzgericht erklärte die Eigentümer des Nürburgrings im Jahr 2012 für zahlungsunfähig.
(16) Den deutschen Behörden zufolge sind Entscheidungen von Sachwaltern, Sanierungsgeschäftsführern und Gläubigerausschüssen in der Regel nicht dem Staat zurechenbar und seien dies auch im vorliegenden Fall nicht gewesen.
(17) Im Einzelnen führen die deutschen Behörden die folgenden Argumente an.
(18) Die deutschen Behörden erklären zunächst, dass die drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die Eigentümer des Nürburgrings waren (Erwägungsgrund 2), der Eigenverwaltung unterlagen, einer besonderen Form des Insolvenzverfahrens nach deutschem Recht, das in den §§ 270-285 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist. In einem solchen Verfahren verwaltet der Schuldner die Insolvenzmasse selbst über einen Sanierungsgeschäftsführer, der vom Insolvenzgericht bestellt und beaufsichtigt wird. Hauptaufgabe des Sanierungsgeschäftsführers ist die Fortführung des Geschäftsbetriebs, allerdings beschränkt auf die laufenden Geschäfte und unter der Aufsicht eines Sachwalters. Der Sachwalter in einem Eigenverwaltungsverfahren wird ebenfalls vom Insolvenzgericht bestellt. Nach den Bestimmungen der InsO wählt das Insolvenzgericht den Sachwalter aus einem Kreis von natürlichen Personen aus, die für den jeweiligen Einzelfall geeignet, geschäftskundig, von den Gläubigern und Schuldnern unabhängig sowie bereit sind, die Insolvenzverwaltung zu übernehmen. Das Insolvenzgericht berät sich mit dem Gläubigerausschuss in Bezug auf die Auswahl. Der Gläubigerausschuss ist der dritte Verfahrensbeteiligte in einem solchen Verfahren und wird ebenfalls vom Insolvenzgericht bestellt.
(19) Die Rolle des Insolvenzgerichts beschränkt sich nach der Bestellung des Sanierungsgeschäftsführers und des Sachwalters darauf zu überwachen, dass der Sachwalter seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, und zwar insbesondere, dass er im besten Interesse der Gläubiger handelt (§§ 58 und 59 InsO). Das Insolvenzgericht selbst ist nicht befugt, dem Sanierungsgeschäftsführer oder dem Sachwalter Weisungen in Bezug auf die Verwaltung und die Veräußerung der Insolvenzmasse zu erteilen. Es kann den Sachwalter von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners oder der Gläubiger aus dem Amt entlassen, wenn er gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt (§ 59 InsO). Andere staatliche Einrichtungen dürfen keinen Einfluss auf das Insolvenzgericht nehmen. In diesem Zusammenhang verweist Deutschland auf das Urteil vom 15. Dezember 2021 in der Rechtssache T-565/19, Oltchim 11 , in dem das Gericht feststellte, dass eine Maßnahme nicht allein deshalb als dem Staat zurechenbar angesehen könne, weil ein Richter und ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter beteiligt waren.
(20) Der Sanierungsgeschäftsführer und der Sachwalter handeln im Interesse der Gläubiger und sind an keinerlei Weisungen von Anteilseignern (im vorliegenden Fall des Landes) gebunden. Gemäß § 276a InsO haben die Anteilseigner und die Organe des insolventen Unternehmens keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die Hauptaufgabe des Sachwalters besteht darin, die Tätigkeit des Sanierungsgeschäftsführers zu überwachen (§ 274 Absatz 2 Satz 1 InsO). Deutschland erklärt, dass der Sachwalter rechtlich verpflichtet sei zu überwachen, ob Umstände vorliegen, die Anlass zu Bedenken hinsichtlich möglicher Nachteile für die Gläubiger geben könnten. Stellt der Sachwalter Unzulänglichkeiten fest, hat er dies dem Insolvenzgericht und dem Gläubigerausschuss anzuzeigen (§ 274 Absatz 3 Satz 1 InsO). Das Insolvenzgericht kann dann beschließen, die Anordnung auf Eigenverwaltung aufzuheben (§ 272 Absatz 1 InsO).
(21) Der Gläubigerausschuss setzt sich aus Vertretern der Gläubiger des insolventen Unternehmens zusammen. Er beaufsichtigt und unterstützt den Sanierungsgeschäftsführer. Für alle bedeutsamen Rechtshandlungen des Sanierungsgeschäftsführers oder des Sachwalters, die über die laufenden Geschäfte hinausgehen, wie z. B. die Veräußerung des Unternehmens oder von Immobilien, muss der Sachwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholen. Den deutschen Behörden zufolge ist der Gläubigerausschuss allerdings nicht befugt, dem Sachwalter oder dem Sanierungsgeschäftsführer Weisungen zu erteilen.
(22) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind gesetzlich verpflichtet, ausschließlich im Interesse der Gläubiger zu handeln, d. h. einen möglichst hohen Betrag aus der Veräußerung der Vermögensgegenstände des insolventen Unternehmens zu erzielen. Jedes Mitglied des Gläubigerausschusses vertritt die Interessen aller Gläubiger als Ganzes, nicht nur die Interessen des Gläubigers, für den das jeweilige Mitglied am Ausschuss teilnimmt. Andernfalls sind die Ausschussmitglieder nach § 71 InsO zu Schadensersatz verpflichtet. Die Stimmen aller Ausschussmitglieder haben das gleiche Gewicht. Kein Mitglied hat ein Vetorecht. Die Beschlüsse werden vorbehaltlich der Erreichung eines Quorums mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(23) Rheinland-Pfalz (im Folgenden auch das "Land") war als alleiniger Anteilseigner nicht berechtigt, dem Sanierungsgeschäftsführer, dem Sachwalter oder dem Gläubigerausschuss Weisungen zu erteilen (siehe § 276a Absatz 1 Satz 1 InsO). Ein Sachwalter, der Versuchen der Einflussnahme seitens einzelner Anteilseigner, Gläubiger oder einer Behörde nachgibt, haftet für Schäden gegenüber den Gläubigern.
(24) Im vorliegenden Fall bestand der Gläubigerausschuss aus einem Vertreter der staatseigenen Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH (ISB), deren Aufgabe in der Unterstützung von Unternehmen in RheinlandPfalz durch Darlehen und Garantien besteht, den Bürgermeistern der Gemeinden Nürburg und Müllenbach zur Vertretung der Interessen der Gemeinden als Gläubiger, einem Vertreter der Bundesagentur für Arbeit und dem Vertreter eines privaten Unternehmens. Am 24. Juli 2012 ernannte das Insolvenzgericht einen niedergelassenen Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht zum Sachwalter und einen weiteren niedergelassenen Fachanwalt für Insolvenzrecht zum Sanierungsgeschäftsführer des Nürburgrings.
(25) Die deutschen Behörden erklärten, dass im Fall des Nürburgrings weder der Sanierungsgeschäftsführer noch der Sachwalter an Weisungen des Eigentümers und der Anteilseigner des Nürburgrings, d. h. des Landes, gebunden waren. Sie erklärten ferner, dass sich keiner von beiden verwaltungs- oder vertragsrechtlich in einem Abhängigkeitsverhältnis vom Land oder einer sonstigen Behörde befand und dass die Behörden keinen Einfluss auf das Bietverfahren zur Veräußerung des Nürburgrings an den ausgewählten Bieter genommen haben. Insbesondere hat das Land als Anteilseigner im Eigenverwaltungsverfahren bestätigt, dass es ihm von Gesetzes wegen verboten war, in diesem Verfahren eine Rolle zu spielen, und dass es auch keine Rolle gespielt hat. Das Land habe auch auf keine andere Weise in das Insolvenzverfahren eingegriffen.
(26) Den deutschen Behörden zufolge waren die Gemeinden Nürburg und Müllenbach im Gläubigerausschuss ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Gläubiger vertreten, um die Interessen aller Gläubiger zu wahren.
(27) Mit Schreiben an die deutschen Behörden vom 30. Juni 2023 und 3. Juli 2023 bestätigten der Sanierungsgeschäftsführer und der Sachwalter, dass ihnen keine Weisungen von Behörden erteilt worden seien und dass sie weder durch einen Arbeitsvertrag noch anderweitig rechtlich an das Land Rheinland-Pfalz oder die Veräußerer gebunden seien.
2.2. Veräußerung des Nürburgrings laut der Beschreibung der deutschen Behörden
(28) Die Veräußerer, vertreten durch den Sachwalter, beauftragten KPMG mit der Durchführung des Bietverfahrens. Das Verfahren wurde am 14. Mai 2013 eingeleitet und angekündigt. Am 15. Mai 2013 wurde in der Financial Times, im Handelsblatt und auf der Website des Nürburgrings eine Aufforderung zur Abgabe einer Interessenbekundung veröffentlicht. Die für das Bietverfahren relevanten Unterlagen waren auf Deutsch, einige auch auf Englisch verfügbar. Es wurde jedoch nicht zugesagt, alle für das Bietverfahren relevanten Unterlagen in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Auf eine Aufforderung zur Abgabe einer Interessenbekundung in einem Schreiben vom 19. Juli 2013 hin bekundeten rund 70 Unternehmen ihr Interesse am Erwerb der Vermögensgegenstände des Nürburgrings. In demselben Schreiben wurden die interessierten Bieter aufgefordert, bis zum 12. September 2013 ein indikatives Angebot abzugeben. Das Schreiben enthielt eine ausführliche Erläuterung der Transaktion und grundlegende Informationen zu den Vermögensgegenständen. Neben der Frist für die Abgabe des indikativen Angebots wurde auch klar angegeben, welchen Inhalt die indikativen Angebote haben müssten. Die Frist vom 12. September 2013 wurde später bis zum 26. September 2013 verlängert. In dem Schreiben vom 19. Juli 2013 wurden alle Parteien, die Interesse bekundet hatten, darauf hingewiesen, dass auch nach Ablauf dieser Frist eingereichte Angebote berücksichtigt würden 12 . Den von den deutschen Behörden vorgelegten Unterlagen zufolge wurde den potenziellen Investoren am 30. August 2013 ein sogenanntes "Financial Fact Book" mit einem Auszug 13 aus den Finanzkennzahlen zu den zu veräußernden Vermögensgegenständen übermittelt. Im September 2013 wurden aktualisierte Finanzkennzahlen zur Verfügung gestellt 14 . Am 17. Oktober 2013 wurde den Bietern, die für eine weitere Teilnahme am Verfahren infrage kamen, ein Schreiben mit dem Titel "Project RING - procedures for the submission of a final offer" (siehe Fußnote 13) übermittelt, in dem diese infrage kommenden Teilnehmer über die nächste Stufe des Bietverfahrens informiert wurden. In diesem Schreiben wurden die Bedingungen, Verfahren und zeitlichen Vorgaben für die zweite Stufe des Verfahrens dargelegt. Es enthielt zudem Einzelheiten zur zweiten Stufe des Verfahrens (Zugang zum Datenraum, Sitzungen und Besuche) und die Frist für die Einreichung der bestätigenden Angebote. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 wurde die Frist für die Abgabe bestätigender Angebote von den Veräußerern vom 11. Dezember 2013 bis zum 17. Februar 2014 verlängert. Die Veräußerer teilten Folgendes mit: "Offers handed in after that timeline will, in principle, also be considered, provided that the terms of the offer qualify for the further process" (Auch nach dieser Frist eingereichte Angebote werden grundsätzlich berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen für die nächste Verfahrensstufe erfüllen) und "[T]he Vendors may choose the parties which will qualify for the further process shortly after the updated timeline ends" (Die Veräußerer können die sich für die nächste Stufe qualifizierenden Parteien kurz nach Ablauf der aktualisierten Frist auswählen) 15 . Den Veräußerern zufolge wurden die Bieter somit davon unterrichtet, dass sie zwischen der Abgabefrist und dem Abschluss des Kaufvertrags ihr Angebot nachbessern oder ein neues Angebot unterbreiten könnten.
(29) Für das Bietverfahren wurden die Vermögensgegenstände von NG, MSR und CMHN in 11 Verwertungseinheiten 16 unterteilt. Die Investoren hatten die Möglichkeit, Angebote für alle Vermögensgegenstände, definierte Verwertungseinheiten oder einzelne Vermögensgegenstände abzugeben. Wie in der Aufforderung zur Abgabe einer Interessenbekundung angegeben, sollten die Verbindlichkeiten bei den insolventen Unternehmen verbleiben. Dies sollte einen Neustart mit einer "bereinigten Bilanz" ermöglichen, d. h. ohne die Verpflichtung des Erwerbers, frühere oder bestehende Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zu übernehmen. Aus dem Teaser, der im Mai 2013 an die Beteiligten gesandt wurde, ging eindeutig hervor, dass der Nürburgring von der NBG betrieben wurde 17 . Es gab keinen Hinweis darauf, dass irgendwelche Verträge der NBG später vom letztendlichen Erwerber der Vermögensgegenstände übernommen werden müssten; eine Ausnahme bildeten von Rechts wegen zu übertragende Verträge wie z. B. Arbeits- und Pachtverträge.
(30) Laut dem Schreiben mit dem Titel "Project RING - information and procedures for the submission of an indicative offer", das den potenziellen Investoren am 19. Juli 2013 übermittelt wurde und in dem die im Bietverfahren zugrunde gelegten Auswahlkriterien für die Zulassung zur nächsten Verfahrensstufe (d. h. der Due-Diligence-Phase) beschrieben wurden, sollten die Investoren auf der Grundlage von zwei Hauptkriterien ausgewählt werden, nämlich 1) der Wertmaximierung über alle Vermögensgegenstände (im Schreiben vom 19. Juli 2013 als "value in the assets in scope of the respective offer" (Angebotspreis für die im Angebot umfassten Vermögensgegenstände) bezeichnet)
(30) und Fußnote 16).
und 2) der erwarteten Transaktionssicherheit 18 . Der Sachwalter hat keine Bedingungen hinsichtlich der zukünftigen Nutzung der Vermögensgegenstände festgelegt. Etwaige Nutzungsbeschränkungen ergäben sich nur aus bestehenden nationalen bau- und umweltrechtlichen Bestimmungen sowie aus dem per Landesgesetz garantierten öffentlichen Zugang zum Nürburgring.
(31) 24 Bieter 19 reichten bis Anfang Februar 2014 ein indikatives Angebot ein. Davon qualifizierten sich 18 Bieter für die Due-Diligence-Phase, darunter Bieter mit attraktiven Angeboten, die Zugang zum "Datenraum" hatten, in dem alle relevanten Finanzdaten, so auch fast alle die NBG betreffenden Unterlagen, zur Verfügung standen 20 . Während des Verfahrens standen KPMG im Namen der Veräußerer und die Bieter in ständigem Austausch in Bezug auf Unzulänglichkeiten der Angebote und einschlägige Vorschläge zu ihrer Vervollständigung. Den Bietern wurde sogar gestattet, nachgebesserte Angebote abzugeben 21 . 13 Bieter gaben bestätigende Angebote ab: einige für bestimmte Verwertungseinheiten oder einzelne Vermögensgegenstände und die folgenden vier Bieter Gesamtangebote für alle Vermögensgegenstände: 1) Capricorn, 2) [Bieter 2], 3) NeXovation und 4) [...].
(32) Nur Capricorn und [Bieter 2] erbrachten den für den Kauf erforderlichen Finanzierungsnachweis: Am 7. März 2014 übermittelte [Bieter 2] ein verbindliches, auf den 24. Februar 2014 datiertes Schreiben 22 , in dem es Aufschluss über seine finanziellen Möglichkeiten gab. Am 11. März 2014 übermittelte Capricorn ein Schreiben der Deutschen Bank AG vom 10. März 2014, in dem die Deutsche Bank sich bereit erklärte, für den Erwerb der in Rede stehenden Vermögensgegenstände als Underwriter für ein Darlehen in Höhe von 45 Mio. EUR zu agieren. Das Schreiben enthält auf der ersten Seite einen Hinweis, wonach die in dem Schreiben enthaltene "Zusage" vorbehaltlich der Konditionen erfolge, die u. a. in dem demselben Schreiben als Anlage beigefügten "Termsheet" dargelegt wurden. Diese Anlage enthält am Ende einen "wichtigen Hinweis", in dem es u. a. heißt, dass "[d]ieses Termsheet. lediglich Gesprächszwecken [dient] und. keine rechtlich bindenden Verpflichtungen zwischen uns schaffen [soll]. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für irgendwelche direkten, Folge- oder sonstigen Schäden, die durch das Vertrauen auf dieses Dokument entstehen" 23 .
(33) Auf der Grundlage dieser Angebote wurden parallel die Bedingungen der entsprechenden Verträge mit [Bieter 2] (am 7. März 2014) und mit Capricorn (am 10. März 2014) ausgehandelt.
(34) Am 11. März 2014 genehmigte der Gläubigerausschuss auf Vorschlag des Sachwalters die Auswahl von Capricorn als Erwerber des Nürburgrings, da Capricorn das höchste Angebot (77 Mio. EUR) einschließlich eines Finanzierungsnachweises vorgelegt hatte. Das Angebot von [Bieter 2] belief sich auf [47 - 52] Mio. EUR, und auch [Bieter 2] verfügte über eine Finanzierungszusage. Der Kaufvertrag mit Capricorn (im Folgenden "Kaufvertrag") wurde am 11. März 2014 von NG, MSR und CMHN und am 13. März 2014 vom Sachwalter unterzeichnet. Capricorn wurde durch die Anwaltskanzlei [...] vertreten.
(35) Die Zahlungsverpflichtung von Capricorn in Höhe von insgesamt 77 Mio. EUR wurde wie folgt aufgeteilt: Zahlung von [4,6 - 5,1] Mio. EUR bis zum 31. März 2014, Zahlung einer weiteren Tranche von [4,6 - 5,1] Mio. EUR bis zum 31. Juli 2014 und einer dritten Tranche von [4,6 - 5,1]. Mio. EUR bis zum 20. Dezember 2014. Der beim Closing fällige Betrag belief sich auf [41 - 49] Mio. EUR, und ein Restbetrag von [10,5 - 11,5] Mio. EUR sollte in monatlichen Raten von je [210 000 - 310 000] EUR gezahlt werden. Das für 2014 auf 6 Mio. EUR angesetzte operative Ergebnis der NBG wurde auf den Kaufpreis angerechnet.
(36) Nach Ziffer 11.4 des Kaufvertrags waren die Veräußerer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Erwerber die erste, zweite oder dritte Kaufpreisrate trotz Fälligkeit nicht innerhalb von zehn Bankarbeitstagen zahlen würde. Er sah ferner vor, dass der Erwerber im Falle des Rücktritts der Veräußerer vom Vertrag den Veräußerern eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 Mio. EUR zahlen müsste.
(37) Capricorn und die Veräußerer waren vertraglich erst dann zum Vollzug des Kaufvertrags verpflichtet, wenn ein Beschluss der Kommission (siehe Erwägungsgrund 3 und Abschnitt 1.1.2 dieses Beschlusses) vorliegen würde, in dem diese feststellt, dass weder der Erwerber noch die Betriebsgesellschaft (NBG) als Empfänger der möglichen/ mutmaßlichen Beihilfen anzusehen sind, deren Prüfung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags noch nicht abgeschlossen war, und dementsprechend eventuelle Rückzahlungsforderungen weder an den Erwerber noch an die Betriebsgesellschaft (NBG) zu richten sind, und wenn a) entweder die Frist für eine gerichtliche Überprüfung des Kommissionsbeschlusses ohne Einlegung eines Rechtsmittels verstrichen wäre oder b) im Falle des Einlegens eines Rechtsmittels ein bestandskräftiges Gerichtsurteil ergangen wäre, das den Beschluss der Kommission bestätigt 24 . Um den Zeitraum bis zur Erfüllung einer dieser Bedingungen zu überbrücken, vereinbarten die Parteien des Kaufvertrags, einen Vertrag 25 über die Verpachtung der Vermögensgegenstände gegen einen jährlichen Pachtzins von 5 Mio. EUR abzuschließen, der zum Vollzugszeitpunkt des Kaufvertrags enden würde. Der Pachtzins würde auf den Kaufpreis angerechnet und in die Insolvenzmasse der Nürburgring-Gesellschaften eingehen.
(38) Am 13. August 2014 schlossen der Sachwalter, die Veräußerer und der Erwerber eine Stundungsvereinbarung und Sicherungsvereinbarung, nach der der Fälligkeitstermin der zweiten Kaufpreisrate in Höhe von [4,6 - 5,1] Mio. EUR vom 31. Juli 2014 auf den 31. Oktober 2014 verschoben wurde. Gemäß diesen Vereinbarungen wurde für die Stundung der zweiten Rate ein Zinssatz von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erhoben. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien, für den Betrag von [4,6 - 5,1] Mio. EUR folgende Sicherheiten zu stellen:
a) Geschäftsanteilsverpfändung über die Capricorn-Anteile von Herrn Robertino Wild, Mehrheitsgesellschafter von Capricorn,
b) Sicherheitsabtretung sämtlicher gruppeninterner Forderungen der Capricorn-Gruppe,
c) Verpflichtung zur Abtretung der Ansprüche aus einem zukünftig abzuschließenden Kaufvertrag über das "Campus"-Projekt und
d) Sicherungsübereignung der Kunstsammlung von Herrn Wild. Die Sammlung, deren Wert sich damals auf [1 500 000 - 2 000 000] EUR belief, entsprach mehr als [30 - 40] % des Werts der fälligen Rate. Aufgrund dieser Stundungsvereinbarung machten die Veräußerer zu dem Zeitpunkt nicht von ihrem Recht Gebrauch, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die unter Erwägungsgrund (36) beschriebene Vertragsstrafe einzufordern. Die Stundungsvereinbarung ließ die Bestimmung über die Vertragsstrafe im Fall des Rücktritts der Veräußerer vom Vertrag unberührt.
(3) und
(6)). Denn das Ergebnis des förmlichen Prüfverfahrens war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nicht vorhersehbar. Deutschland erklärte, dass diese Klausel auf die fehlende Bereitschaft der Bieter zurückzuführen sei, das Risiko einer Haftung für eine Beihilferückforderung zu übernehmen, dass die Veräußerer diese Klausel akzeptiert hätten, um die Vermögensgegenstände veräußern zu können, und dass die Veräußerer die Bieter von Beginn des Bietverfahrens an darauf hingewiesen hätten, dass sie bereit wären, mit den Bietern über die Auswirkungen des Beihilfeverfahrens zu sprechen.
(39) Am 28. Oktober 2014 wurden die von der Capricorn HOLDING GmbH gehaltenen Capricorn-Anteile auf eine andere Partei, das Unternehmen [...] übertragen. Deutschland teilte mit, dass die ausstehende zweite und die dritte Rate bis zum 31. Oktober 2014 gezahlt worden seien. Der endgültige Kaufpreis von [41 - 49] Mio. EUR wurde am [.] April [.] gezahlt; anschließend wurde die Übertragung der Vermögensgegenstände des Nürburgrings abgeschlossen.
2.3. Die Beschwerden
(40) Die Beschwerdeführer brachten in Bezug auf das Bietverfahren, dass sie nicht als offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei ansahen, Folgendes vor:
a) Das Bietverfahren sei nicht bedingungsfrei gewesen, da es von einem bestandskräftigen Kommissionsbeschluss in Bezug auf die mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten der Veräußerer abgehangen habe (siehe Erwägungsgründe (6) und (37)).
b) Im Herbst 2013 seien keine Finanzdaten zu den Veräußerern, insbesondere NG und der NBG, zur Verfügung gestellt worden. Die Gewinne der NBG im Jahr 2013 seien im Vergleich zu den erwarteten Gewinnen erheblich geringer ausgefallen und es sei keine neue finanzielle Analyse der Daten zugelassen worden.
c) Dem Bietverfahren habe es an Transparenz gemangelt. Dies habe unter anderem die mangelnde Klarstellung der Zuschlagskriterien, die Finanzdaten der Betriebsgesellschaft, die Informationen bezüglich der Fristen und der nächsten Stufen des Veräußerungsverfahrens sowie auch die verspätete Bereitstellung wesentlicher Informationen bezüglich des Datenraums 26 betroffen. Bietern ohne gesicherte Finanzierung sei Zugang zum Datenraum gewährt worden, obwohl eine gesicherte Finanzierung eine Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Stufe des Verfahrens war. Die Finanzkennzahlen der NBG seien den Bietern erst einen Tag vor Ablauf der Frist für die Einreichung des endgültigen Angebots übermittelt worden. Wesentliche Verträge seien nur mit Verzögerung bereitgestellt worden.
d) Die Kriterien für die Bewertung der Angebote für einzelne Vermögensgegenstände und der Gesamtangebote für alle Vermögensgegenstände seien nicht offengelegt worden. Angebote für einzelne Vermögensgegenstände seien gegenüber den Gesamtangeboten für alle Vermögensgegenstände benachteiligt worden, da die Gesamtangebote höher bewertet worden seien. Es seien keine klaren Kriterien in Bezug auf den Übergang von einer Stufe des Bietverfahrens zur nächsten kommuniziert worden.
e) Nicht alle Unterlagen seien in englischer Sprache zur Verfügung gestellt worden, und die Aufforderung zur Abgabe einer Interessensbekundung sei nicht außerhalb der EU veröffentlicht worden.
f) Es habe ein rechtlicher Interessenkonflikt bei der Vertretung der Veräußerer und des Erwerbers bestanden: Dieselbe Partnerin der US-amerikanischen Anwaltskanzlei [.] habe beide Parteien beraten, zunächst die Veräußerer und später den Erwerber, Capricorn. Durch seine Rechtsberaterin habe der Bieter Capricorn Zugang zu privilegierten Informationen erhalten, die den anderen Bietern nicht zur Verfügung standen.
g) Bestimmte Kriterien des Bietverfahrens seien nicht im Voraus bekannt gegeben worden, so zum Beispiel ein Umweltkriterium sowie das Kriterium, dass nur die Bieter, die ein Angebot in Höhe von mindestens 25 % des Höchstgebots vorlegen, Zugang zum Datenraum erhalten würden und an den nächsten Stufen des Bietverfahrens teilnehmen könnten. Die Ziele des Bietverfahrens seien unter anderem regional- und industriepolitischer Art gewesen.
h) Die Informationen in Bezug auf die "bereinigte Bilanz" der Vermögensgegenstände seien irreführend gewesen, was es den Bietern erschwert habe zu verstehen, welche Bedingungen für die Vertragskontinuität gelten würden. Es habe Grund zu der Annahme bestanden, dass die von der NBG abgeschlossenen Betriebspachtverträge fortgesetzt würden, d. h., dass der Erwerber sie würde übernehmen müssen.
i) Es sei aus folgenden Gründen zu einer Diskriminierung zwischen den Bietern gekommen:
- Nicht alle Bieter seien im Voraus über die spätere Verpachtung des Nürburgrings unterrichtet worden.
- Die Veräußerer hätten angegeben, dass das Bietverfahren Ende März 2014 enden würde, obwohl es am 11. März 2014 geendet habe, bevor andere Bieter wie NeXovation in der Lage gewesen seien, eine verbindliche Finanzierungszusage vorzulegen.
- Capricorn sei es gestattet worden, nach Ablauf der zuvor genannten Frist vom 17. Februar 2014 eine Finanzierungszusage vorzulegen.
- Die Verlängerung der Frist für die Einreichung verbindlicher Angebote bis Februar 2014 sei nur Bietern gewährt worden, die Gesamtangebote für alle Vermögensgegenstände abgegeben und sich für den Zugang zum virtuellen Datenraum qualifiziert hatten.
- Capricorn sei ein bevorzugter Zugang zu wichtigen Drittanbietern gewährt worden: Bereits Wochen vor Bekanntgabe des erfolgreichen Bieters am 11. März 2014 müsse es Verhandlungen zwischen Capricorn, den Veräußerern und einer Brauerei gegeben haben.
- Die Unterzeichnung des Kaufvertrags müsse vor dem 11. März 2014 erfolgt sein, da Capricorn die Zuschlagserteilung zwei Tage vor dem 11. März 2014 mitgeteilt worden sei.
- Die Veräußerer seien ohne Unterrichtung der anderen Bieter von dem Prozessbrief vom 17. Oktober 2013 abgewichen, indem sie zum alleinigen Vorteil von Capricorn auf die Vorlage einer Finanzierungsgarantie für den gesamten Kaufpreis verzichtet hätten.
- Die Veräußerer hätten die Bedingungen des Prozessbriefs nicht eingehalten; sie hätten vor dem Termin für die Abgabe des endgültigen Angebots den einzelnen Bietern keinen vereinbarten und intern genehmigten Markup des Kaufvertrags gegeben. Das habe die Finalisierung der Finanzierung erheblich erschwert.
- Ein Mitglied des Bieterkonsortiums um [Bieter 2] beanstandet, dass Capricorn der Zuschlag nicht für das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt worden sei, sondern weil es sich um ein deutsches Unternehmen handele und die Veräußerer nicht an ein von einer Beteiligungsgesellschaft geführtes Konsortium veräußern wollten. Weiter führt das Mitglied des Bieterkonsortiums an, Capricorn habe ein in Bezug auf mehrere Kriterien niedrigeres Angebot als [Bieter 2] eingereicht. Im Einzelnen macht [Bieter 2] Folgendes geltend:
- Die Finanzierung von Capricorn sei aus folgenden Gründen weniger sicher gewesen als die von [Bieter 2]: Capricorn habe zu mehreren Unternehmen Kontakt aufgenommen und seine finanzielle Unterstützung in einer frühen Stufe des Bietverfahrens falsch dargestellt, die Gesellschafterstruktur eines seiner Eigentümer (GetSpeed) sei nicht klar gewesen, Capricorn habe öffentlich eingeräumt, nicht in der Lage zu sein, ein Investitionsvorhaben zu finanzieren, und der Gläubigerausschuss habe nicht genügend Zeit gehabt, um die Finanzierungsbestätigung von Capricorn zu überprüfen;
- das Angebot von [Bieter 2] habe höhere Vorauszahlungen umfasst ([30 - 33] Mio. EUR gegenüber [4,6 - 5,1] Mio. EUR);
- das Durchführungsrisiko sei bei Capricorn aus folgenden Gründen höher gewesen: Capricorn habe ein späteres Durchführungsdatum (1. Januar 2015) als [Bieter 2] vorgesehen, [Bieter 2] sei ein besser finanziertes Unternehmen, [Bieter 2] verfüge über Erfahrung als Eigentümer und Betreiber mehrerer großer Rennstrecken, Hotels und Freizeiteinrichtungen sowie als Veranstalter von Festivals, [Bieter 2] sei der größte Investor in der Formel 1 und investiere in große Automobilhersteller und Freizeitunternehmen;
- Capricorn habe im Bietverfahren eine bessere Behandlung erfahren: Die Frist habe am 11. März 2014, d. h. nur wenige Stunden nach Eingang des Angebots von Capricorn, plötzlich geendet, und [Bieter 2] sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, sein Angebot zu erhöhen oder zu ändern.
j) Capricorn habe im Rahmen des Pachtvertrags von weiteren staatlichen Beihilfen profitiert, da es für die Pacht keinen marktüblichen Preis bezahlt habe, weil der Pachtvertrag nicht im Rahmen eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens vergeben worden sei.
k) Die finanziellen Schwierigkeiten von Capricorn und seines Eigentümers, Herrn Wild, zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung und die Wertlosigkeit der Sicherheiten 27 , die Herr Wild (in dem im März 2014 geschlossenen Kaufvertrag) für den Nürburgring zu stellen anbot, seien der Kommission bekannt gewesen und hätten auf Probleme bei der Finanzierung des Angebots von Capricorn schließen lassen müssen.
l) Die von Capricorn geplante Finanzierung sei nicht durch das Bestätigungsschreiben der Deutschen Bank abgesichert gewesen. Andere Bieter hätten einen höheren Preis geboten und über eine gesicherte Finanzierung verfügt; somit seien die Vermögensgegenstände nicht an den Bieter veräußert worden, der das höchste Angebot einschließlich eines Finanzierungsnachweises vorgelegt hat.
(41) In Bezug auf die nach Abschluss des Bietverfahrens eingetretenen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag machen die Beschwerdeführer geltend, dass die in den Erwägungsgründen(37) und(39) beschriebenen Vorgänge staatliche Beihilfen beinhalteten. Zudem bringen die Beschwerdeführer vor, dass Capricorn eine zusätzliche staatliche Beihilfe in Höhe von 6 Mio. EUR durch Anrechnung des operativen Ergebnisses der NBG von 2014 auf den Kaufpreis erhalten habe 28 (wodurch der Kaufpreis weiter gesenkt worden sei) (siehe den letzten Satz in Erwägungsgrund(35)), obwohl das operative Ergebnis der NBG im Oktober 2013 angeblich bei null gelegen habe. Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, dass die Veräußerer auf ihr Recht auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 Mio. EUR verzichtet hätten (siehe Erwägungsgrund(36)), was zu einer zusätzlichen staatlichen Beihilfe zugunsten des Erwerbers geführt habe. Den Beschwerdeführern zufolge wurden Capricorn durch die Stundungsvereinbarung und Sicherungsvereinbarung weitere staatliche Beihilfen gewährt (siehe Erwägungsgrund 38). Schließlich hätte der jährliche Pachtzins von 5 Mio. EUR (siehe Erwägungsgrund(37)) unter dem Marktpreis gelegen, der nach Ansicht eines der Beschwerdeführer mindestens [7,5 - 8] Mio. EUR betragen habe.
2.4. Vorbringen Deutschlands zum Bietverfahren
(42) In Bezug auf das Bietverfahren und mögliche weitere Elemente einer Capricorn nach Abschluss des Bietverfahrens mutmaßlich gewährten Beihilfe (siehe Erwägungsgrund(40) Buchstaben a) bis k)), brachten die deutschen Behörden mehrere Argumente dafür vor, dass keine der Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellte.
(43) Die deutschen Behörden erklären, dass es sich um ein offenes, diskriminierungs- und bedingungsfreies und transparentes Bietverfahren gehandelt habe. Die Kriterien für die Auswahl des finalen Angebots seien a) die Wertmaximierung über alle Vermögensgegenstände und b) die erwartete Transaktionssicherheit gewesen. Das wichtigste Auswahlkriterium sei der wahrscheinlichkeitsgewichtete Gesamterlös gewesen, der mit Unterkriterien unterlegt war. Die Wertungskriterien seien eindeutig und unmissverständlich definiert worden.
(44) Das Bietverfahren sei als mehrstufiges Verfahren durchgeführt worden. Die Bieter hätten sich nur dann für die nächste Stufe des Verfahrens qualifiziert, wenn ein Vertragsabschluss hinreichend wahrscheinlich war. Nach Auffassung der deutschen Behörden habe dies den Vorteil, dass sensible Unternehmensdaten nicht mehr Bietern zugänglich gemacht werden müssten als nötig und dass die Kosten der Due-Diligence-Prüfung sowohl für die Veräußerer als auch die Bieter mit unzureichenden Kaufpreisangeboten reduziert werden könnten. Den Bietern seien in jeder Stufe des Bietverfahrens ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt worden.
(45) Alle Bieter, die sich (auf der Grundlage der beiden wichtigsten Auswahlkriterien, d. h. des Werts des Angebots und der Transaktionssicherheit) für die jeweilige Stufe des Auswahlverfahrens qualifizierten, hätten Zugang zu denselben Dokumenten im Datenraum gehabt. Die Anzahl der Bieter mit Zugang zum Datenraum habe sich aus der Bewertung der Angebote ergeben. In Bezug auf das Vorbringen, dass Bietern ohne gesicherte Finanzierung Zugang zum Datenraum gewährt worden sei, obwohl eine gesicherte Finanzierung eine Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Stufe des Verfahrens gewesen sei, erklärten die deutschen Behörden, dass nur sehr wenige Bieter über eine gesicherte Finanzierung verfügt hätten und unter den gegebenen Umständen somit ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich gewesen sei.
(46) Nach Angaben der deutschen Behörden war allen Bietern mitgeteilt worden, dass die Auswahl des erfolgreichen Bieters möglicherweise bereits kurz nach Ablauf der Frist vom 17. Februar 2014 für die Angebotsabgabe erfolgen würde. Zu dem Vorbringen, die Veräußerer hätten angegeben, dass das Bietverfahren Ende März 2014 enden würde, obwohl es am 11. März 2014 geendet habe (bevor NeXovation in der Lage gewesen sei, eine verbindliche Zusage vorzulegen), erklärten die deutschen Behörden, dass die Bieter darüber informiert worden seien, dass die Auswahl des erfolgreichen Bieters kurz nach Ablauf der Frist vom 17. Februar 2014 für die Angebotsabgabe erfolgen könne. Die von den Veräußerern übermittelten Informationen seien nicht geeignet gewesen, die Erwartung zu wecken, dass das Verfahren verlängert würde. Im Gegensatz zu den bestätigenden Angeboten von Capricorn und [Bieter 2] habe das bestätigende Angebot von NeXovation nicht den im Prozessbrief vom 17. Oktober 2013 festgelegten Finanzierungsanforderungen genügt. Am 11. März 2014 hätten die Veräußerer daher keinen Grund gehabt, NeXovation den Zuschlag zu erteilen. Für die Veräußerer sei das Risiko, dass sich durch das Warten auf den Finanzierungsnachweis von NeXovation die Zahl der Bieter auf einen oder null reduziert, nicht akzeptabel gewesen.
(47) Das Vorbringen, Capricorn sei ein bevorzugter Zugang zu wichtigen Drittanbietern gewährt worden, da es bereits Wochen vor Bekanntgabe des erfolgreichen Bieters am 11. März 2014 Verhandlungen zwischen Capricorn, den Veräußerern und einer Brauerei gegeben haben müsse, wird von Deutschland bestritten. Deutschland erklärt, dass die Verhandlungen über den neuen Bierlieferungsvertrag und mit "Rock am Ring" nicht von Capricorn, sondern von der NBG geführt worden seien und dass die entsprechenden Unterlagen in den Datenraum eingestellt worden seien. In Bezug auf das Vorbringen, dass die Unterzeichnung des Kaufvertrags vor dem 11. März 2014 erfolgt sein müsse und dass Capricorn die Zuschlagserteilung zwei Tage vor dem 11. März 2014 mitgeteilt worden sei, erklären die deutschen Behörden, Capricorn sei nicht vor der Sitzung des Gläubigerausschusses darüber informiert worden, den Zuschlag zu erhalten.
(48) Was die letzte Stufe des Auswahlverfahrens auf der Grundlage der beiden Hauptkriterien, der Maximierung der Erlöse und der erwarteten Transaktionssicherheit, angeht, erklärten die deutschen Behörden, dass Gesamtangebote für alle Vermögensgegenstände nicht von vornherein hätten ausgeschlossen werden können. Wenn ein solches Gesamtangebot höher sei als die Summe aller Angebote für einzelne Vermögensgegenstände, würde ein marktwirtschaftlich handelnder Eigentümer dem Gesamtangebot den Zuschlag erteilen. Unter diesen Umständen könne nur der Preis des Gesamtangebots als Marktpreis angesehen werden 29 .
(49) In Bezug auf die Transaktionssicherheit und die Tatsache, dass es Capricorn gestattet worden sei, nach Ablauf der zuvor genannten Frist vom 17. Februar 2014 eine Finanzierungszusage vorzulegen 30 , erklären die deutschen Behörden, dass der angebliche Verzicht auf die Anforderung ohne Unterrichtung von NeXovation kein Beleg für ein intransparentes Verfahren sei. NeXovation sei mangels Abgabe eines bestätigenden Angebots mit Finanzierungsnachweis nicht betroffen gewesen 31 . Das Angebot des Beschwerdeführers NeXovation hätte nicht ausgewählt werden können, weil er dieses Kriterium nicht erfüllte, da er seinem bestätigenden Angebot keinen Finanzierungsnachweis beigefügt habe.
(50) Zu den Vorbringen eines Mitglieds des Bieterkonsortiums um [Bieter 2] (siehe Erwägungsgrund 40 Buchstabe i) neunter Gedankenstrich) führen die deutschen Behörden folgende Argumente an: Das Angebot von Capricorn sei nicht deswegen angenommen worden, weil es sich um ein deutsches Unternehmen und nicht um ein privates Konsortium handelte. Das Angebot von Capricorn habe zu einem deutlich höheren Erlös geführt, da es den höchsten nominalen Kaufpreis enthielt. Was den größten Teil des Preises (d. h. [30 - 33] Mio. EUR von [Bieter 2]) betrifft, so wäre die Zahlung bis zum Vorliegen eines bestandskräftigen Kommissionsbeschlusses auf ein Treuhandkonto eingezahlt worden, während die Zahlung von Capricorn unter diesen Umständen, d. h. zum Zeitpunkt des Erlasses eines bestandskräftigen Kommissionsbeschlusses, höher ausgefallen wäre. Was die Möglichkeit von [Bieter 2] angeht, sein Angebot nachzubessern, sei [Bieter 2] ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass bis zur Sitzung des Gläubigerausschusses am 11. März 2014 weitere Verhandlungen mit anderen Bietern stattfinden würden.
(51) Dagegen führen die deutschen Behörden an, dass Herr Robertino Wild, Gesellschafter von Capricorn, umfangreiche Sicherheiten gestellt habe und die Fremdfinanzierung von Capricorn durch eine geschäftsübliche Finanzierungsbestätigung der Deutschen Bank unterlegt worden sei. Der Sachwalter habe diese Finanzierungsbestätigung geprüft und dem Gläubigerausschuss über das Ergebnis seiner Prüfung, nämlich dass die Finanzierungsbestätigung keine ungewöhnlichen Vorbehalte oder Bedingungen enthielt, Bericht erstattet. Nicht nur der Eigenanteil von Capricorn, sondern auch der Fremdanteil seien durch eine Vertragsstrafe abgesichert gewesen, die der Erwerber zahlen müsste, falls die Veräußerer wegen ausstehender Zahlungen vom Vertrag zurücktreten würden. Auch diese Vertragsstrafe sei durch Sicherheiten unterlegt gewesen.
(52) Bezüglich des Vorbringens, es habe nie eine Finanzierungsvereinbarung zwischen der Deutschen Bank und Capricorn bestanden, erklärten die deutschen Behörden, dass die Deutsche Bank die Finanzierung der Transaktion nach einer umfassenden rechtlichen und finanziellen Due-Diligence-Prüfung garantiert und ihre Finanzierungsgarantie nie zurückgezogen habe. Der Gläubigerausschuss sei der Einschätzung des Sachwalters gefolgt. Da das bestätigende Angebot von NeXovation nicht den im Prozessbrief vom 17. Oktober 2013 festgelegten Finanzierungsanforderungen genügt habe, hätten die Veräußerer am 11. März 2014 keinen Grund gehabt, ihm den Auftrag zu erteilen.
(53) Bezüglich der Vorbringen, Capricorn habe kein durchfinanziertes Angebot abgegeben, weil es die zweite Kaufpreisrate nicht bezahlt habe, und die Finanzierungsbedingungen für den Erwerb des Nürburgrings seien nachträglich zugunsten von Capricorn geändert worden, tragen die deutschen Behörden Folgendes vor:
a) Capricorn habe keinen Vorteil erhalten, weil die zweite Tranche zu einem Zinssatz von 8 % und gegen dingliche Sicherung umfinanziert worden sei,
b) der Aufschub der zweiten Zahlung stelle keine staatliche Beihilfe dar, da die Entscheidung darüber nicht dem Staat zurechenbar sei, da die Umfinanzierung allein vom Sachwalter beschlossen worden sei, und
c) es habe keine Abweichung von den Regeln, die von den Veräußerern festgesetzt worden waren, und dem den Bietern übermittelten Prozessbrief gegeben, weil die Veräußerer im Bietverfahren keine festen Vorgaben bezüglich der Kaufpreistranchen vor dem Closing gemacht hätten. Die deutschen Behörden kommen daher zu dem Schluss, dass selbst ein möglicher Wunsch eines Bieters, zur Absicherung des Kaufpreises Barsicherheiten durch andere werthaltige Sicherheiten zu ersetzen, keine Auswirkung auf die Bewertung der Angebote gehabt hätte.
(54) In Bezug auf das Vorbringen, dass das Bietverfahren nicht bedingungsfrei gewesen sei, da es von einem bestandskräftigen Kommissionsbeschluss abgehangen habe (siehe Erwägungsgründe(6) und(37)), erklärte Deutschland, dass diese Klausel auf die fehlende Bereitschaft der Bieter zurückzuführen sei, das Risiko einer Haftung für eine Beihilferückforderung zu übernehmen. Die Veräußerer hätten diese Klausel akzeptiert, um die Vermögensgegenstände veräußern zu können. Die Veräußerer hätten, wie auch im ersten Entwurf des Kaufvertrags erklärt wurde, die Bieter von Beginn des Bietverfahrens an darauf hingewiesen, dass sie bereit waren, mit den Bietern über die Auswirkungen des Beihilfeverfahrens zu sprechen. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Markup-Verträge hätten der Erwerber und/oder die Veräußerer das Recht gehabt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Kommission bis zum 15. Dezember 2014 keinen positiven Beschluss erlassen hätte.
(55) In Bezug auf den rechtlichen Interessenkonflikt (siehe Erwägungsgrund(40) Buchstabe f) erklärten die deutschen Behörden, dass die Anwaltskanzlei [...] a) die Veräußerer nicht in Bezug auf das Bietverfahren beraten habe (dasselbe gelte auch für den Sachwalter und den Gläubigerausschuss), b) gegenüber den Veräußerern, dem Sachwalter oder dem Gläubigerausschuss keine Empfehlung ausgesprochen habe, c) keinen Zugang zu den in den Angeboten anderer interessierter Investoren als Capricorn enthaltenen Informationen gehabt habe und d) nur Zugang zu den das Bietverfahren betreffenden Informationen gehabt habe, die im Datenraum zur Verfügung gestellt und in der Presse aufgegriffen wurden.
(56) In Bezug auf eine bestimmte Partnerin dieser Anwaltskanzlei, die nach Angaben eines Beschwerdeführers im Zuge der Transaktion sowohl die Veräußerer als auch den Erwerber beraten haben soll, erläuterten die deutschen Behörden Folgendes: Die Anwältin habe von Mai 2012 bis April 2013, d. h. vor Beginn des Bietverfahrens im Juni 2013, für das Land gearbeitet. Während des Bietverfahrens habe es keinen Kontakt zwischen der Anwältin und dem Land gegeben, und die Anwältin habe das Land und die Veräußerer nie hinsichtlich des Bietverfahrens beraten. Sie habe lediglich als unabhängige Sachverständige an der Anhörung des rheinland-pfälzischen Landtags am 20. Juni 2013 zum Landesgesetz zur Erhaltung der Zweckbestimmung des Nürburgrings teilgenommen. Die Anwaltskanzlei [.] sei Ende November 2013, also sechs Monate nach Beendigung ihrer Arbeit für das Land, mit der Rechtsberatung von Capricorn beauftragt worden. Daher habe es keine Überschneidungen gegeben und sich das Mandat für Capricorn nicht unmittelbar an das Mandat für das Land angeschlossen.
(57) Die deutschen Behörden wiesen auch darauf hin, dass die Veräußerer keine Umweltkriterien in das Bietverfahren für die Auswahl des endgültigen Angebots aufgenommen hätten. Umwelterwägungen hätten daher keinen Einfluss auf den Ausgang des Bietverfahrens gehabt. Die Veräußerer hätten Umweltaspekte des Angebots eines Beschwerdeführers nur deshalb berücksichtigt, weil dieser Pläne hatte, die angesichts des geltenden Umweltrechts unrealistisch waren (er hatte die Verlängerung der Nutzung der Einrichtungen bis in die späte Nacht hinein und die Entwicklung erforderlicher Infrastruktur in der Umgebung der Rennstrecke geplant). Dadurch wäre es für diesen Bieter schwierig geworden, die nötigen Finanzmittel zu erhalten. In Bezug auf das 25 %-Kriterium (Fußnote 18 und Erwägungsgrund(40) Buchstabe g) weisen die deutschen Behörden darauf hin, dass es sich aus dem Konzept der "Wertmaximierung" ergebe.
(58) Im Hinblick auf das Vorbringen, dass die Verlängerung der Frist für die Abgabe eines verbindlichen Angebots bis Mitte Februar 2014 nur den Bietern gewährt worden sei, die Gesamtangebote für alle Vermögensgegenstände abgegeben hatten und für den Zugang zum virtuellen Datenraum infrage kamen, weist Deutschland darauf hin, dass sich die Bieter nur dann für die nächste Stufe des Verfahrens qualifizierten, wenn ein Vertragsabschluss hinreichend wahrscheinlich war. Dies habe den Vorteil gehabt, dass die sensiblen Unternehmensdaten nicht mehr Bietern zugänglich gemacht werden mussten als nötig und dass die Kosten der Due-Diligence-Prüfung sowohl für die Veräußerer als auch die Bieter mit unzureichenden Kaufpreisangeboten reduziert werden konnten.
(59) Schließlich erklärten die deutschen Behörden, dass der Ausdruck "bereinigte Bilanz" nichts anderes besagt habe, als dass die Übertragung von Verbindlichkeiten im Rahmen der Veräußerung ausgeschlossen gewesen sei.
3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN
(60) Der vorliegende Beschluss deckt zwei Kategorien von Maßnahmen ab:
1) eine mögliche staatliche Beihilfe zugunsten von Capricorn, die sich aus der Veräußerung des Nürburgrings am
11. März 2014 infolge des Bietverfahrens ergibt (siehe Abschnitt 3.1), und
2) mögliche weitere staatliche Beihilfen für Capricorn im Anschluss an das Bietverfahren (Abschnitt 3.2). Unter diese letztgenannte Kategorie fallen der Pachtvertrag, die Stundungsvereinbarung und Sicherungsvereinbarung, die Verringerung des Kaufpreises um das operative Ergebnis der NBG, der Verzicht auf die Vertragsstrafe in Höhe von 25 Mio. EUR und der Erwerb von Anteilen an den Vermögensgegenständen des Nürburgrings am
28. Oktober 2014 (siehe Erwägungsgründe (35) bis (39)).
(61) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
(62) Eine Maßnahme gilt nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
i) Die Maßnahme muss aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zurechenbar sein, ii) sie muss einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, iii) der Vorteil muss selektiv sein und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Wenn eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, stellt die Maßnahme keine staatliche Beihilfe dar.
3.1. Veräußerung der Vermögensgegenstände des Nürburgrings am 11. März 2014 im Rahmen des Bietverfahrens
3.1.1. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat
(63) Da es sich bei den Vermögensgegenständen des Nürburgrings vor ihrer Veräußerung an Capricorn um Vermögensgegenstände staatseigener Unternehmen handelte (siehe Erwägungsgrund(2)), ist die Kommission der Auffassung, dass bei ihrer Veräußerung staatliche Mittel zum Einsatz kamen.
(64) Gewährt eine Behörde einem Begünstigten einen Vorteil, so ist diese Maßnahme definitionsgemäß dem Staat zurechenbar. Dies ist weniger offensichtlich, wenn ein möglicher Vorteil nicht direkt durch den Staat, sondern von einer anderen Stelle gewährt wird, die nicht selbst der Staat ist.
(65) Der Gewinner des Bietverfahrens wurde von einem Gläubigerausschuss auf Vorschlag des Sachwalters bestimmt (siehe Erwägungsgrund(34)). Gemäß der beihilferechtlichen Beschlussfassungspraxis der Kommission ist ein Beschluss eines Gläubigerausschusses in einem Insolvenzverfahren als nicht dem Staat zurechenbar anzusehen, wenn die Entscheidung des Gläubigerausschusses unabhängig vom Staat getroffen wurde und keine öffentliche Stelle ein Vetorecht gegen die Entscheidung hatte 32 .
(66) Im vorliegenden Fall verfügte der Gläubigerausschuss nur über einen Vertreter, der mit dem Land, dem angeblichen Beihilfegeber, in Verbindung gebracht werden könnte. Dieser Vertreter wurde von der ISB, einer im Eigentum des Landes stehenden Bank, in den Gläubigerausschuss entsandt. Seine Aufgabe bestand darin, die Interessen der ISB als Hauptgläubiger zu vertreten. Es ist unklar, inwieweit er möglicherweise Weisungen staatlicher Stellen unterlag. Die übrigen vier Vertreter 33 im Gläubigerausschuss wurden nicht vom Land entsandt, und es gibt auch keine Hinweise darauf, dass sie der Kontrolle durch das Land unterstanden (siehe Erwägungsgrund(25)). Diese Mitglieder, mit Ausnahme des Vertreters der Bundesagentur für Arbeit, waren in ihrer Rolle als Gläubiger im Gläubigerausschuss vertreten. Unter diesen anderen Mitgliedern vertritt eine Gemeinde die bevorrechtigten Gläubiger (d. h. Gläubiger, die Begünstigte einer Hypothek sind, oder Gläubiger von Steuerschulden, einschließlich lokaler Steuern) und die andere die kleinen Gläubiger. Diese Gemeinden haben offenbar mit dem Ziel gehandelt, möglichst viel Geld aus dem Insolvenzverfahren herauszuholen. Aus den verfügbaren Informationen lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht ableiten, dass die Gläubiger im öffentlichen Interesse gehandelt hätten, abgesehen von dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger an der Rückforderung von Geldern. Der Kommission ist nicht bekannt, ob die dem Gläubigerausschuss angehörenden Gläubiger Zweifel hinsichtlich der Angemessenheit des Kaufpreises und des Verfahrens hatten, durch den dieser bestimmt wurde. Darüber hinaus wurden die Beschlüsse vom Gläubigerausschuss als kollektivem Gremium mit der Mehrheit der anwesenden Gläubiger (vorbehaltlich der Erreichung eines Quorums) gefasst, und es gibt keinen Hinweis darauf, dass einer der Gläubiger ein Vetorecht gegen die Beschlüsse dieses Gremiums gehabt hätte. Schließlich kann der Ausschuss den Vorschlag des Sachwalters, der in keinem Fall den Weisungen des Landes oder einer anderen öffentlichen Stelle zu unterstehen scheint, nur annehmen oder ablehnen.
(67) Die Veräußerer, bei denen es sich um staatseigene Unternehmen handelte, waren Parteien des Kaufvertrags (und der Stundungsvereinbarung und Sicherungsvereinbarung vom 13. August 2014), was darauf hindeuten könnte, dass die Maßnahme dem Staat zurechenbar war. Aus den der Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegenden Informationen geht nicht hervor, dass das Land, das alle Anteile an den Veräußerern hielt, das Recht hatte, über die Bedingungen des Bietverfahrens, seinen Ausgang oder die Veräußerungsbedingungen zu entscheiden. Das Insolvenzgericht hatte dieses Recht dem Sachwalter im Insolvenzverfahren übertragen, der zusammen mit dem Gläubigerausschuss befugt war, die Veräußerung zu genehmigen (siehe Erwägungsgründe(18) bis(27) und(34)). Der Sachwalter war für das Bietverfahren zuständig und unterzeichnete den Kaufvertrag. Nach Angaben der deutschen Behörden handelt der Sachwalter im Interesse der Insolvenzmasse und nicht im Interesse des Staates oder, allgemeiner, der Anteilseigner der insolventen Veräußerer. Somit hat es nicht den Anschein, dass bei der Bestimmung des erfolgreichen Bieters oder der Festlegung der Veräußerungsbedingungen andere Interessen als die der Gläubiger berücksichtigt wurden.
(68) Angesichts der starken Vertretung des Staates im Gläubigerausschuss hat die Kommission jedoch Zweifel, ob die Entscheidung, den Nürburgring an Capricorn zu veräußern, nicht dem Staat zurechenbar war. Um über die Zurechenbarkeit entscheiden zu können, fordert die Kommission daher Deutschland und die Beteiligten auf, Informationen über die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses vorzulegen, der die Entscheidung über die
(19).
Vergabe des Vertrags an Capricorn getroffen hat, sowie Einzelheiten 1) zu dem verfolgten Entscheidungsprozess, 2) zum möglichen Bestehen eines Vetorechts der Ausschussmitglieder und 3) zu der Frage, ob unter dem Einfluss des Staates stehende Mitglieder des Gläubigerausschusses entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungen des Ausschusses hatten, zu übermitteln. Darüber hinaus fordert die Kommission Deutschland und die Beteiligten auf, Informationen über die Rolle der Veräußerer, des Sachwalters und des Insolvenzgerichts im Bietverfahren und beim Abschluss des Kaufvertrags vorzulegen.
3.1.2. Selektiver wirtschaftlicher Vorteil
(69) Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist jeder wirtschaftliche Vorteil, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten könnte 34 .
(70) Wirtschaftliche Transaktionen öffentlicher Stellen (einschließlich öffentlicher Unternehmen) verschaffen der Gegenseite keinen Vorteil und stellen daher keine Beihilfe dar, sofern sie zu normalen Marktbedingungen vorgenommen werden 35 . Die Kommission hat das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entwickelt, um beurteilen zu können, ob eine Reihe wirtschaftlicher Transaktionen öffentlicher Stellen unter normalen Marktbedingungen erfolgen bzw. ob sie zur Gewährung eines Vorteils führen.
(71) Die Marktkonformität einer Transaktion kann direkt festgestellt werden, wenn ein offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren durchgeführt wurde. Sollte das in Rede stehende Bietverfahren diese Voraussetzungen nicht erfüllen, so wäre es möglich, dass der für die Veräußerung des Nürburgrings erzielte Preis einen Vorteil zugunsten des Erwerbers darstellte, es sei denn, es kann auf andere Weise festgestellt werden, dass die Transaktion zum Marktpreis erfolgt ist.
(72) Die deutschen Behörden machen geltend, dass das Bietverfahren transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei gewesen sei. Darüber hinaus bestreiten sie, dass das nach Abschluss des Bietverfahrens erfolgte Veräußerungsverfahren ein Beihilfeelement enthielt. Wie in den Erwägungsgründen 42 bis 51 beschrieben, wurde die Aufforderung zur Abgabe einer Interessensbekundung veröffentlicht und wurden alle Bieter nach objektiven Kriterien gleich behandelt; zudem war das Bietverfahren nur an Bedingungen geknüpft, die eine Maximierung des Kaufpreises und die Transaktionssicherheit sicherstellen.
(73) Die Beschwerdeführer weisen jedoch auf verschiedene Probleme hin, die ihrer Auffassung nach dazu führten, dass das Bietverfahren intransparent und diskriminierend gewesen sei. Darüber hinaus habe das anschließende Veräußerungsverfahren zusätzliche Beihilfeelemente beinhaltet. Diese Argumente sind in Erwägungsgrund(40) aufgeführt.
3.1.2.1. Beschwerde (siehe auch Erwägungsgrund (40) Buchstabe a): Das Bietverfahren sei nicht bedingungsfrei gewesen, da die Veräußerung von einem bestandskräftigen Kommissionsbeschluss in Bezug auf die mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten der Veräußerer abhängig gewesen sei (siehe Erwägungsgründe (6) und (37)).
(74) Wie in Erwägungsgrund(37) und in Fußnote 22 dargelegt, hat Deutschland erklärt, dass diese Klausel auf die fehlende Bereitschaft der Bieter zurückzuführen sei, das Risiko einer Haftung für eine Beihilferückforderung zu übernehmen. Deutschland erklärte ferner, dass die Veräußerer diese Bedingung akzeptiert hätten, um die Vermögensgegenstände veräußern zu können, und dass die Veräußerer die Bieter von Beginn des Bietverfahrens an darauf hingewiesen hätten, dass sie bereit wären, mit den Bietern über die Auswirkungen des Beihilfeverfahrens zu sprechen.
(75) Die Kommission ist der Auffassung, dass die im Kaufvertrag enthaltene Bedingung angesichts der gegebenen Umstände, d. h. angesichts des anhängigen Kommissionsbeschlusses über mutmaßliche Beihilfemaßnahmen, sinnvoll und nützlich war. Darüber hinaus galt das Recht der Veräußerer, vom Vertrag zurückzutreten, nicht nur für Capricorn, sondern wurde auch dem Bieter gewährt, der diese Beschwerde eingereicht hat. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass diese Bedingung nicht Teil des Bietverfahrens war, sondern eine Bedingung des aus dem Bietverfahren resultierenden Kaufvertrags. In Anbetracht dessen kommt die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Bedingungsfreiheit des Bietverfahrens durch diese Bedingung nicht beeinträchtigt wurde.
3.1.2.2. Beschwerde (siehe auch Erwägungsgrund (40) Buchstabe b): Im Herbst 2013 seien keine Finanzkennzahlen zu den Veräußerern, insbesondere NG und der NBG, zur Verfügung gestellt worden. Die Gewinne der NBG im Jahr 2013 seien im Vergleich zu den erwarteten Gewinnen erheblich geringer gewesen und es sei keine neue finanzielle Analyse der Daten zugelassen worden.
(76) Die Veräußerer haben am 30. August 2013 Finanzdaten und im September 2013, also vor Ablauf der Frist für die Einreichung der indikativen Angebote für die Vermögensgegenstände des Nürburgrings, eine Aktualisierung vorgelegt (siehe Erwägungsgrund(28) und Fußnoten 10-12). Daher konnten diese Daten bei der Einreichung der indikativen Angebote berücksichtigt werden. Folglich kommt die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass das Vorbringen unbegründet ist.
3.1.2.3. Beschwerde (siehe auch Erwägungsgrund (40) Buchstabe c): Dem Bietverfahren habe es an Transparenz gemangelt. Dies habe unter anderem die mangelnde Klarstellung der Zuschlagskriterien, die Finanzdaten der Betriebsgesellschaft, die Informationen bezüglich der Fristen und der nächsten Stufen des Veräußerungsverfahrens sowie auch die verspätete Bereitstellung wesentlicher Informationen bezüglich des Datenraums 36 und den nicht diskriminierungsfreien Zugang zum Datenraum betroffen. Die Finanzkennzahlen der NBG seien den Bietern erst einen Tag vor Ablauf der Frist für die Einreichung des endgültigen Angebots übermittelt worden.
(77) Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es an Informationen über die einzelnen Stufen des Verfahrens und den Zugang zum Datenraum gemangelt habe. Sie führen an, dass der Zugang zum Datenraum auf fünf Bieter beschränkt gewesen sei, zu denen auch Bieter ohne gesicherte Finanzierung gehörten, obwohl die Transaktionssicherheit ein ausschlaggebendes Bewertungskriterium gewesen sei. Einer der Beschwerdeführer gibt ferner an, dass die Bieter weder über genügend Zeit noch über ausreichende Informationen verfügt hätten, um eine ordnungsgemäße Bewertung der Vermögensgegenstände vornehmen zu können. Wesentliche Finanzinformationen über die Geschäftstätigkeit des Nürburgrings seien nur wenige Tage vor Ablauf der Frist vom 17. Februar 2014 für die Abgabe verbindlicher Angebote in den Datenraum hochgeladen worden. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer auch geltend, dass die Veräußerer die Verlängerung dieser Frist über den 17. Februar 2014 hinaus nicht mitgeteilt hätten.
(78) Am 14. Mai 2013 wurde die Einleitung des Bietverfahrens mit einer Pressemitteilung des Sachwalters angekündigt. Am 15. Mai 2013 wurde in der Financial Times, im Handelsblatt und auf der Website des Nürburgrings eine Aufforderung zur Abgabe einer Interessenbekundung veröffentlicht (siehe Erwägungsgrund(28)).
(79) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (siehe Erwägungsgründe(28) ff.) stellt die Kommission fest, dass die Veräußerer und die Bieter in ständigem Austausch standen. Den Bietern wurden mehrere Schreiben 37 übermittelt, angefangen bei einem Schreiben vom 19. Juli 2013, in dem sie über die Verfahren für die Einreichung eines indikativen Angebots informiert wurden 38 . Gemäß den Auswahlkriterien des Bietverfahrens, die in dem den potenziellen Bietern übermittelten Schreiben mit dem Titel "Project RING - information and procedures for the submission of an indicative offer" vom 19. Juli 2013 beschrieben wurden, sollten die Investoren auf der Grundlage von zwei Hauptkriterien, nämlich der Wertmaximierung über alle Vermögensgegenstände und der erwarteten
Transaktionssicherheit, ausgewählt werden 39 . Mit den Bietern, die sich für die jeweilige Stufe des Bietverfahrens qualifizierten, wurde der Austausch aufrechterhalten. Zweck dieses Austauschs war es, diesen Bietern alle relevanten Informationen über die zum Verkauf angebotenen Vermögensgegenstände und über die anschließenden Stufen des Bietverfahrens zu übermitteln. Der Austausch erfolgte auf dem Postweg und per E-Mail. Die Bieter erhielten auch individuelle Antworten und Klarstellungen zu spezifischen Fragen oder Vorbringen.
(80) Wie in Erwägungsgrund(28) erläutert, wurde den potenziellen Investoren am 30. August 2013 ein sogenanntes "Financial Fact Book", ein Auszug 40 aus den Finanzdaten zu den Vermögensgegenständen, übermittelt. Im September 2013 wurden aktualisierte Finanzdaten zur Verfügung gestellt.
(81) Mit Schreiben vom 12. September 2013 wurden die Bieter über die Verlängerung der Frist für die Abgabe indikativer Angebote in Kenntnis gesetzt 41 .
(82) Mit den Schreiben vom 17. Oktober 2013 und vom 17. Dezember 2013 wurden die Bieter, die ein qualifiziertes Angebot abgegeben hatten, darüber informiert, dass a) indikative oder endgültige Angebote auch dann berücksichtigt würden, wenn sie nach Ablauf der jeweiligen Abgabefrist eingingen, sofern die Angebote die Voraussetzungen für die nächste Stufe erfüllten, b) dass die Nachteile aus der verspäteten Einreichung vollständig von dem betreffenden Bieter zu tragen seien und dass c) die Veräußerer die Auswahlentscheidung bereits kurz nach Ablauf der Frist treffen würden. Den deutschen Behörden zufolge wurden alle Bieter darüber unterrichtet, dass sie zwischen der Abgabefrist und dem Abschluss des Kaufvertrags ihr Angebot verbessern oder ein neues Angebot unterbreiten konnten.
(83) Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 teilten die Veräußerer den qualifizierten Bietern außerdem mit, dass die Frist für die Abgabe der bestätigenden Angebote vom 11. Dezember 2013 auf den 17. Februar 2014 verschoben wurde. Daher scheint es zu keiner Ungleichbehandlung der Bieter gekommen zu sein, denn allen Bietern war bekannt, innerhalb welcher Frist ihre Angebote fertiggestellt werden mussten und bis wann diese Angebote geprüft würden.
(84) Die Veräußerer stellten allen Bietern ausreichend Zeit und alle erforderlichen ausführlichen Informationen für eine sachgemäße Bewertung der Vermögensgegenstände zur Verfügung (siehe Erwägungsgründe(28) ff. und(78) ff.).
(85) In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass Bietern ohne gesicherte Finanzierung Zugang zum Datenraum gewährt worden sei, obwohl eine gesicherte Finanzierung eine Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Stufe des Verfahrens gewesen sei, weist die Kommission darauf hin, dass sie Deutschlands Argument berücksichtigt, dass ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich gewesen sei, weil nur sehr wenige Bieter über eine gesicherte Finanzierung verfügten. Dennoch bittet die Kommission Deutschland und andere Beteiligte um Stellungnahmen dazu, nach welchen Kriterien diese "Flexibilität" zur Anwendung kam. Auch zu den Faktoren, die für den Zugang der Bieter zum Datenraum ausschlaggebend waren, möchte die Kommission weitere Informationen einholen.
(86) Wie oben dargelegt (siehe Erwägungsgründe(28) ff. und(79) ff.), erhielten alle Bieter Informationen und Erläuterungen zu den Auswahlkriterien, Regeln und Verfahren, den Fristen für die Einreichung der indikativen und endgültigen Angebote sowie zur Verlängerung dieser Fristen. Bieter, die die Auswahlkriterien erfüllten, wurden nicht von den Verhandlungen ausgeschlossen. Allen nicht zur zweiten Stufe des Bietverfahrens zugelassenen Bietern wurde mitgeteilt, dass sie ihr Angebot vor der Zuschlagserteilung jederzeit erhöhen könnten 42 . Alle verfügbaren Informationen wurden sämtlichen Bietern, die sich qualifiziert hatten, mindestens drei Wochen vor der abschließenden Entscheidung des Gläubigerausschusses, die am 11. März 2014 erging, zur Verfügung gestellt. In Bezug auf den Zugang zum Datenraum hält es die Kommission für angemessen, dass nur die Bieter, die ausreichend hohe Angebote abgegeben hatten, auch wenn die Finanzierung nicht gesichert war, Zugang zu ausführlichen Informationen zu den Vermögensgegenständen erhalten konnten. Die Kommission bittet Deutschland und die Beteiligten jedoch um Auskunft darüber, ob angesichts aller in diesem Erwägungsgrund beschriebenen Sachverhalte alle Bieter Informationen und Erläuterungen zu den Auswahlkriterien und Verfahren, den Fristen für die Einreichung der indikativen und endgültigen Angebote sowie der Verlängerung dieser Fristen erhalten haben.
(87) Die Kommission bittet die Beteiligten um Stellungnahme zu der Frage, ob die Finanzkennzahlen der NBG den Bietern erst einen Tag vor Ablauf der Frist für die Einreichung des endgültigen Angebots zur Verfügung gestellt wurden und ob wesentliche Verträge zu spät vorgelegt wurden.
3.1.2.4. Beschwerde: Die Kriterien für die Bewertung der Angebote für einzelne Vermögensgegenstände und der Gesamtangebote seien nicht offengelegt worden. Angebote für einzelne Vermögensgegenstände seien gegenüber den Gesamtangeboten für alle Vermögensgegenstände benachteiligt worden, da die Gesamtangebote höher bewertet worden seien. Es seien keine klaren Kriterien in Bezug auf den Übergang von einer Stufe des Bietverfahrens zur nächsten kommuniziert worden (siehe Erwägungsgrund 40 Buchstabe d)).
(88) Angesichts der Erläuterungen in den Erwägungsgründen(28) bis(30) und(79) bis(84) sowie in Fußnote 16 können die in den Schreiben vom 19. Juli 2013 und vom 17. Oktober 2013 dargelegten Kriterien für die Auswahl des erfolgreichen Angebots im Bietverfahren als hinreichend klar angesehen werden. In Mitteilungen an die Bieter wurde darauf hingewiesen, dass das Bietverfahren zwei Ziele habe, nämlich die Maximierung des durch die Veräußerung der Vermögensgegenstände erzielten Werts und die Transaktionssicherheit (siehe Erwägungsgrund(30)). Die Kriterien umfassten auch die Wertimplikationen für die Vermögensgegenstände, die nicht Bestandteil eines Angebots waren, die Kosten für die Separierung der im Angebot ausgewählten Vermögensgegenstände, soweit relevant, sowie die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Vertragsabschluss kommt 43 . Die Präferenz für Gesamtangebote war angemessen, da bei solchen Angeboten von einer Maximierung des Verkaufswerts ausgegangen werden konnte 44 . Dennoch wurden auch Angebote für einzelne Vermögensgegenstände berücksichtigt und bewertet. Die Bewertung der Angebote für einzelne Vermögensgegenstände ergab, dass die für die einzelnen Vermögensgegenstände gebotenen Preise insgesamt niedriger waren als das höchste Angebot für alle Vermögensgegenstände. Das höchste Angebot für die teilweise Übernahme der Vermögensgegenstände betrug [1 200 000 - 1 700 000] EUR, während das Angebot mit dem höchsten Wert für die Gesamtheit der Vermögensgegenstände 77 Mio. EUR betrug.
(89) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Erklärung Deutschlands (siehe Erwägungsgrund(28) und Fußnoten 35-42) gerechtfertigt sein könnte. Um jedoch alle diesbezüglichen Zweifel auszuräumen, bittet die Kommission Deutschland und die Beteiligen um Stellungnahme zu der Frage, ob es im Rahmen des Bietverfahrens zu Diskriminierung gekommen ist und an Transparenz mangelte, weil 1) die Kriterien für die Bewertung der Angebote für einzelne Vermögensgegenstände und der Gesamtangebote für alle Vermögensgegenstände nicht offengelegt wurden, 2) Angebote für einzelne Vermögensgegenstände gegenüber Gesamtangeboten für alle Vermögensgegenstände benachteiligt wurden, da die Gesamtangebote höher bewertet wurden, und 3) keine klaren Kriterien in Bezug auf den Übergang von einer Stufe des Bietverfahrens zur nächsten kommuniziert wurden.
3.1.2.5. Beschwerde: Nicht alle Unterlagen seien in englischer Sprache zur Verfügung gestellt worden, und es habe keine Veröffentlichung außerhalb der EU stattgefunden.
(90) Die Financial Times und das Handelsblatt erreichen ein internationales Publikum. Außerdem liegen keine Hinweise darauf vor, dass sich die Veräußerer dazu verpflichtet hätten, alle Unterlagen in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen (siehe Erwägungsgrund(28)). Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, welches Dokument auch in englischer Sprache hätte vorgelegt werden sollen und warum ein Anspruch darauf bestanden haben sollte.
(91) Das Vorbringen scheint daher unbegründet zu sein.
3.1.2.6. Beschwerde: Es habe ein rechtlicher Interessenkonflikt bei der Vertretung der Veräußerer und des Erwerbers bestanden: Dieselbe Partnerin der US-amerikanischen Anwaltskanzlei (...) habe beide Parteien beraten, zunächst die Veräußerer und das Land und später Capricorn. Durch seine Rechtsberaterin habe der Bieter Capricorn Zugang zu privilegierten Informationen erhalten, die den anderen Bietern nicht zur Verfügung standen.
(92) Die deutschen Behörden erklärten, dass die Anwaltskanzlei [...] a) die Veräußerer nicht in Bezug auf das Bietverfahren beraten habe (dasselbe gelte auch für den Sachwalter und den Gläubigerausschuss), b) gegenüber den Veräußerern, dem Sachwalter oder dem Gläubigerausschuss keine Empfehlung ausgesprochen habe, c) keinen Zugang zu den in den Angeboten anderer interessierter Investoren enthaltenen Informationen gehabt habe und d) nur Zugang zu den das Bietverfahren betreffenden Informationen gehabt habe, die im Datenraum zur Verfügung gestellt und in der Presse aufgegriffen wurden.
(93) Was eine bestimmte Partnerin dieser Anwaltskanzlei angeht, die nach Angaben eines Beschwerdeführers im Zuge der Transaktion sowohl die Veräußerer als auch den Erwerber beraten haben soll, ergibt sich aus den von den deutschen Behörden bereitgestellten Informationen, dass diese Anwältin von Mai 2012 bis April 2013, d. h. vor Beginn des Bietverfahrens im Juni 2013, für das Land tätig war. Außerdem habe es während des Bietverfahrens keinen Kontakt zwischen dem Land und dieser Rechtsanwältin gegeben, die weder das Land noch die Veräußerer je in Bezug auf das Bietverfahren beraten habe. Sie habe lediglich als unabhängige Sachverständige an der Anhörung des rheinlandpfälzischen Landtags am 20. Juni 2013 zum Landesgesetz zur Erhaltung der Zweckbestimmung des Nürburgrings teilgenommen. Die Anwaltskanzlei [.] wurde Ende November 2013, also sechs Monate nach Beendigung ihrer Arbeit für das Land, mit der Rechtsberatung von Capricorn beauftragt. Daher habe es keine Überschneidungen gegeben und sich das Mandat für Capricorn nicht unmittelbar an das Mandat für das Land angeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Auffassung, dass das Vorbringen, die Anwältin habe die Veräußerer im August 2013 in irgendeiner Eigenschaft vertreten, unbegründet ist. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen liegen nach derzeitiger Auffassung der Kommission keine Hinweise darauf vor, dass die Anwaltskanzlei oder die Anwältin Capricorn für das Bietverfahren maßgebliche Informationen übermittelt hätten.
3.1.2.7. Beschwerde: Bestimmte Kriterien seien nicht im Voraus bekannt gegeben worden, so zum Beispiel ein Umweltkriterium sowie das Kriterium, dass nur Bieter, die ein Angebot in Höhe von mindestens 25 % des Höchstgebots vorlegen würden, Zugang zum Datenraum erhalten würden und an den nächsten Stufen des Bietverfahrens teilnehmen könnten. Die Ziele des Bietverfahren seien unter anderem regional- und industriepolitischer Art gewesen.
(94) Die deutschen Behörden erklären, dass umweltbezogene Erwägungen nicht Bestandteil der Kriterien für die Auswahl des erfolgreichen Bieters gewesen seien und daher keinen Einfluss auf das Ergebnis des Bietverfahrens gehabt hätten (siehe Erwägungsgründe(30) und(57)). Die Veräußerer hätten Umweltaspekte des Angebots eines Beschwerdeführers nur deshalb berücksichtigt, weil dieser Pläne hatte, die angesichts des geltenden Umweltrechts unrealistisch waren (er hatte die Verlängerung der Nutzung der Einrichtungen bis in die späte Nacht hinein und die Entwicklung erforderlicher Infrastruktur in der Umgebung der Rennstrecke geplant). Dadurch wäre es für diesen Bieter schwierig geworden, die nötigen Finanzmittel zu erhalten.
(95) Darüber hinaus wurde das 25 %-Kriterium im Konzept der "Wertmaximierung" zum Ausdruck gebracht (Erwägungsgrund(30), Fußnote 16 und Erwägungsgrund(57)). Die Kommission betrachtet es als rationales Kriterium, um Angebote zu verwerfen, die das Kriterium der "Wertmaximierung" nicht erfüllen, und sich auf die Analyse der wirtschaftlich vielversprechendsten Angebote zu konzentrieren. Außerdem war die genaue Höhe des Höchstgebots nicht im Voraus festgelegt worden, und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte kein Bieter wissen können, ob er es erreichte oder nicht. Es ist daher für die Kommission nicht erkennbar, inwiefern die Bieter aufgrund der Kenntnis des 25 %-Kriteriums ihre Strategie geändert hätten. Das einzige entscheidende Auswahlkriterium war das höchste (gesicherte) Angebot. Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass diese Vorgehensweise nicht zu einer Diskriminierung der Bieter geführt hat, die den Schwellenwert nicht erreicht haben, zumal allen Bietern die Möglichkeit gegeben wurde, ihre Angebote bis zur Zuschlagserteilung nachzubessern, wie in den Schreiben vom 17. Oktober 2013 und vom 17. Dezember 2013 dargelegt wurde.
3.1.2.8. Beschwerde: Die Informationen in Bezug auf die "bereinigte Bilanz" der Vermögensgegenstände seien irreführend gewesen.
(96) Wie in Erwägungsgrund(29) erläutert, ging aus den Unterlagen zum Bietverfahren (siehe z. B. das Schreiben vom 19. Juli 2013) hervor, dass keine rechtliche Verpflichtung bestand, frühere oder bestehende Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen der Veräußerer zu übernehmen, und dass die NBG die Geschäfte bis Ende 2014 führen würde. Die Unterlagen zum Bietverfahren enthielten keinerlei Hinweis darauf, dass der letztendliche Erwerber verpflichtet gewesen wäre, von der NBG geschlossene Verträge fortzuführen. Wie in Erwägungsgrund(29) erläutert, mussten nur die Verpflichtungen übernommen werden, die von Rechts wegen übertragen werden mussten, wie z. B. bestimmte Arbeitsverträge.
(97) Daher kommt die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu dem vorläufigen Schluss, dass dieses Vorbringen unbegründet ist.
3.1.2.9. Beschwerde: Es sei aus folgenden Gründen zu Diskriminierung gekommen:
3.1.2.9.1. Nicht alle Bieter seien im Voraus über die spätere Verpachtung des Nürburgrings unterrichtet worden (siehe Erwägungsgrund (40) Buchstabe i) erster Gedankenstrich)
(98) Die Betriebsverpachtung war Teil der Vereinbarung zwischen den Veräußerern und dem Erwerber nach der Erteilung des Zuschlags. Diese Vereinbarung kann angesichts des ungewissen Ausgangs des damals anhängigen förmlichen Prüfverfahrens der Kommission als normales unternehmerisches Verhalten zur Sicherung der Vermögensgegenstände angesehen werden (siehe Erwägungsgrund(37)). Die Verpachtung war eine vorübergehende Maßnahme, um die endgültige Übertragung der Vermögensgegenstände zu ermöglichen, die bis zum abschließenden Beschluss der Kommission ausgesetzt wurde. Der Pachtzins sollte in die Insolvenzmasse der Nürburgring-Gesellschaften eingehen. In diesem Zusammenhang sollten alle Pachtzahlungen zugunsten der Insolvenzmasse auf die Treuhandkonten des Sachwalters überwiesen werden und der Auszahlung an die Gläubiger dienen. Falls es nicht zum Abschluss der Transaktion gekommen wäre, wären die entsprechenden Beträge bei den Veräußerern verblieben. Bei dieser Vorgehensweise handelte es sich um ein normales Marktverhalten, da es allen Beteiligten größtmögliche Rechtssicherheit garantieren sollte. Darüber hinaus konnten die Vermögensgegenstände auf diese Weise während des Pachtzeitraums Einnahmen generieren, was auch für die künftigen Geschäftsmöglichkeiten des Nürburgrings von Bedeutung war.
(99) Daher kommt die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu dem vorläufigen Schluss, dass die Verpachtung nicht zu einer Diskriminierung zwischen den Bietern geführt hat.
3.1.2.9.2. Die Veräußerer hätten angegeben, dass das Bietverfahren Ende März 2014 enden würde, obwohl es am 11. März 2014 geendet habe, bevor NeXovation in der Lage gewesen sei, eine verbindliche Finanzierungszusage vorzulegen (siehe Erwägungsgrund (40) Buchstabe i) zweiter Gedankenstrich)
(100) Deutschland bestreitet dieses Vorbringen. Allen Bietern sei mitgeteilt worden, dass die Auswahl des erfolgreichen Bieters möglicherweise bereits kurz nach Ablauf der Frist vom 17. Februar 2014 für die Angebotsabgabe erfolgen würde. Die von den Veräußerern übermittelten Informationen seien nicht geeignet gewesen, die Erwartung zu wecken, dass das Verfahren verlängert würde. Weitere Argumente Deutschlands sind Erwägungsgrund(46) zu entnehmen.
(101) Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass das Vorbringen nicht beweist, dass das Bietverfahren nicht transparent war, da den Bietern bekannt war, dass das Bietverfahren jederzeit nach dem 17. Februar 2014 hätte enden können.
3.1.2.9.3. Capricorn sei es gestattet worden, nach Ablauf der zuvor genannten Frist vom 17. Februar 2014 eine Finanzierungszusage vorzulegen (siehe Erwägungsgrund 40 Buchstabe i) dritter Gedankenstrich)
(102) Die Erläuterungen Deutschlands finden sich in Erwägungsgrund(49) dieses Beschlusses. Die Kommission vertritt zwar die vorläufige Auffassung, dass dieser mutmaßliche Sachverhalt die Transparenz des Bietverfahrens nicht hätte beeinträchtigen können, weil NeXovation nicht in der Lage war, mit seinem bestätigenden Angebot eine Finanzierungszusage vorzulegen, und das Angebot von [Bieter 2] niedriger war, weshalb keiner von beiden für den Vertragsabschluss zum Nachteil von Capricorn infrage gekommen wäre; jedoch bittet die Kommission Deutschland und die Beteiligten um Stellungnahme zu der Frage, ob sich dieser Umstand auf die Transparenz des Bietverfahrens ausgewirkt hat.
3.1.2.9.4. Die Verlängerung der Frist für die Einreichung eines verbindlichen Angebots bis zum 17. Februar 2014 sei nur Bietern gewährt worden, die Gesamtangebote für alle Vermögensgegenstände abgegeben und sich für den Zugang zum virtuellen Datenraum qualifiziert hatten (siehe Erwägungsgrund (40) Buchstabe i) vierter Gedankenstrich)
(103) Deutschland weist darauf hin, dass sich Bieter nur dann für die nächste Stufe qualifiziert hätten, wenn ein Vertragsabschluss hinreichend wahrscheinlich war. Dies habe den Vorteil gehabt, dass die sensiblen Unternehmensdaten nicht mehr Bietern zugänglich gemacht werden mussten als nötig und dass die Kosten der DueDiligence-Prüfung sowohl für den Veräußerer als auch die Bieter mit unzureichenden Kaufpreisangeboten reduziert werden konnten. Die Anzahl der Zugänge zum Datenraum habe sich aus der Bewertung der Angebote ergeben.
(104) Die Kommission stellt fest, dass die Bieter, die nur für einzelne Verwertungseinheiten Angebote abgegeben haben, erst am 17. Februar 2014 über die Verlängerung der Frist für die Einreichung der verbindlichen Angebote unterrichtet wurden, weil ihre indikativen Angebote aufgrund der geringen Höhe im Vergleich zu den Gesamtangeboten für alle Vermögensgegenstände nicht für den Übergang zur zweiten Stufe des Auswahlverfahrens in Betracht kamen. Die Kommission bittet jedoch Deutschland und die Beteiligten um Stellungnahme zu der Frage, ob dieser Umstand darauf hindeuten könnte, dass das Bietverfahren die Anforderung der Diskriminierungsfreiheit nicht erfüllte.
3.1.2.9.5. Capricorn sei ein bevorzugter Zugang zu wichtigen Drittanbietern gewährt worden: Bereits Wochen vor Bekanntgabe des erfolgreichen Bieters am 11. März 2014 müsse es Verhandlungen zwischen Capricorn, den Veräußerern und einer Brauerei gegeben haben (siehe Erwägungsgrund (40) Buchstabe i) fünfter Gedankenstrich)
(105) Deutschland macht geltend, dass die Verhandlungen über den neuen Bierlieferungsvertrag und mit "Rock am Ring" nicht von Capricorn, sondern von der NBG geführt worden seien und dass die entsprechenden Unterlagen in den Datenraum eingestellt worden seien. Der Kommission liegen keine gegenteiligen Beweise vor, weshalb sie zu dem vorläufigen Schluss kommt, dass die vorgebrachten Sachverhalte nicht erwiesen sind.
3.1.2.9.6. Die Unterzeichnung des Kaufvertrags müsse vor dem 11. März 2014 erfolgt sein. Die Zuschlagserteilung sei Capricorn zwei Tage vor dem 11. März 2014 mitgeteilt worden (siehe Erwägungsgrund (40) Buchstabe i) sechster Gedankenstrich)
(106) Die deutschen Behörden haben bestritten, dass Capricorn bereits vor der Sitzung des Gläubigerausschusses über die Zuschlagserteilung unterrichtet worden sei. Da keine gegenteiligen Beweise vorliegen, kommt die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die vorgebrachten Sachverhalte nicht erwiesen sind.
3.1.2.9.7. Die Veräußerer seien ohne Unterrichtung der anderen Bieter von dem Prozessbrief vom 17. Oktober 2013 abgewichen, indem sie zum alleinigen Vorteil von Capricorn auf die Vorlage einer Finanzierungsgarantie für den gesamten Kaufpreis verzichtet hätten (siehe Erwägungsgrund (40) Buchstabe i) siebter Gedankenstrich)
(107) Die Kommission stellt fest, dass keiner der Bieter eine Finanzierungsgarantie für den gesamten Kaufpreis vorgelegt hat. Somit haben die Veräußerer nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, als sie die Anforderung in Bezug auf die gesicherte Finanzierung im Laufe des Bietverfahrens weniger streng anwendeten. Die Kommission kommt zu dem vorläufigen Schluss, dass diese Vorgehensweise nicht auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung hindeutet.
3.1.2.9.8. Die Veräußerer hätten gegen die Bedingungen im Prozessbrief verstoßen, indem sie vor dem Termin für die Abgabe des endgültigen Angebots den einzelnen Bietern keinen vereinbarten und intern genehmigten Markup des Kaufvertrags zur Verfügung gestellt hätten, was die Finalisierung der Finanzierung erheblich erschwert habe (siehe Erwägungsgrund (40) Buchstabe i) achter Gedankenstrich)
(108) Die Kommission stellt fest, dass die Bereitstellung eines Markups des Kaufvertrags Teil der geschäftlichen Verhandlungen war und aus beihilferechtlicher Sicht nicht von Belang ist. Sie kommt daher zu dem vorläufigen Schluss, dass dieser Sachverhalt keine Auswirkungen auf die Transparenz oder die Diskriminierungsfreiheit des Bietverfahrens hatte.
3.1.2.9.9. Argumente in Bezug auf die Diskriminierung des Angebots von (Bieter 2) (siehe Erwägungsgrund (40) Buchstabe i) neunter Gedankenstrich)
(109) Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen der Kommission keine ausreichenden Informationen vor, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob die in Erwägungsgrund(50) angeführten, von Deutschland vorgebrachten Argumente alle Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des Bietverfahrens mit den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung ausräumen, was die Behandlung der verschiedenen Angebote und die mit den in diesen Angeboten angegebenen Preisen verknüpften Bedingungen angeht. Die Kommission bittet Deutschland und die Beteiligten um Stellungnahme zu folgenden Fragen:
a) Hat Capricorn den Zuschlag erhalten, weil es sich um ein deutsches Unternehmen und nicht um ein von einer Beteiligungsgesellschaft geführtes Konsortium handelte?
b) War die Finanzierung von Capricorn weniger sicher als die von [Bieter 2], weil Capricorn zu mehreren Unternehmen Kontakt aufgenommen und seine finanzielle Unterstützung in einer frühen Stufe des Bietverfahrens falsch dargestellt hat, die Gesellschafterstruktur eines seiner Eigentümer (GetSpeed) nicht klar war, Capricorn öffentlich eingeräumt hat, nicht in der Lage zu sein, ein Investitionsvorhaben zu finanzieren, und der Gläubigerausschuss nicht genügend Zeit hatte, um die Finanzierungsbestätigung von Capricorn zu überprüfen?
c) Wäre die Vorauszahlung von [Bieter 2] höher gewesen als die von Capricorn?
d) War das Durchführungsrisiko bei Capricorn höher als bei [Bieter 2], da [Bieter 2] ein besser finanziertes Unternehmen war und über Erfahrung mit dem Betrieb von im Laufe eines Insolvenzverfahrens zu veräußernden Anlagen verfügte?
e) Hat Capricorn im Bietverfahren eine bessere Behandlung erfahren, da die Frist am 11. März 2014, d. h. nur wenige Stunden nach Eingang des Angebots von Capricorn, plötzlich endete und [Bieter 2] nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sein Angebot zu erhöhen oder zu ändern?
3.1.2.10. Beschwerde: Die finanziellen Schwierigkeiten, mit denen Capricorn und sein Eigentümer, Herr Wild, zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung konfrontiert waren, und die Wertlosigkeit der Sicherheiten, die Herr Wild für den Kauf des Nürburgrings (in dem im März 2014 geschlossenen Kaufvertrag) stellte, seien der Kommission bekannt gewesen und hätten auf Probleme bei der Finanzierung des Angebots von Capricorn schließen lassen müssen (siehe Erwägungsgrund (40) Buchstabe k))
(110) Der Kommission waren diese Informationen nicht bekannt, und es lagen ihr keine Hinweise darauf vor, dass die Veräußerer im Besitz dieser Informationen waren. Sollten sich diese Sachverhalten als wahr erweisen, ist nicht ausgeschlossen, dass sie Auswirkungen auf die Durchführung des Bietverfahrens gehabt haben könnten. Daher bittet die Kommission Deutschland und die Beteiligten um Stellungnahme zu der Frage, ob sich Herr Wild in finanziellen Schwierigkeiten befand und ob die von ihm zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags an sein Unternehmen für den Erwerb gestellten Sicherheiten wertlos waren. Darüber hinaus bittet die Kommission Deutschland und die Beteiligten um Stellungnahme dazu, ob diese Sachverhalte, sofern sie sich als wahr erweisen, den Veräußerern bekannt waren und ob sie Auswirkungen auf die Transparenz, die Diskriminierungsfreiheit und die Bedingungsfreiheit des Bietverfahrens hatten.
3.1.2.11. Beschwerde: Die von Capricorn geplante Finanzierung sei nicht durch das Schreiben der Deutschen Bank abgesichert gewesen. Andere Bieter hätten einen höheren Preis geboten und über eine gesicherte Finanzierung verfügt; somit seien die Vermögensgegenstände nicht an den Bieter veräußert worden, der das höchste Angebot einschließlich eines Finanzierungsnachweises vorgelegt hat
(111) Die Beschwerdeführer machen geltend (siehe Erwägungsgrund(40) Buchstabe l)), dass der Nürburgring nicht an den Bieter veräußert worden sei, der das höchste Angebot einschließlich eines Finanzierungsnachweises vorgelegt hat, da die Finanzierungszusage der Deutschen Bank vom 10. März 2014 nicht verbindlich gewesen sei. Im vorliegenden Fall war die Information, dass die Finanzierung des Angebots von Capricorn gesichert war, eine wesentliche Voraussetzung für die Vergabe des Zuschlags für den Nürburgring.
(112) Die Beschwerdeführer weisen auf das Informationsschreiben hin, das den Bietern übermittelt wurde und in dem es heißt: "Any sources of financing relying on third parties must be supported by unambiguous and binding [Hervorhebung hinzugefügt] financing commitment letters .. from these parties with respect to the portion of the transaction consideration that will be financed by such parties" (Jede Finanzierung, die über Dritte erfolgt, muss durch eine eindeutige und verbindliche schriftliche Finanzierungszusage dieses Dritten in Bezug auf den von ihm finanzierten Teil der Transaktion belegt werden).
(113) Die von Capricorn vorgelegte Finanzierungszusage bestand aus zwei Teilen:
i) einem Schreiben der Deutschen Bank vom
10. März 2014 und ii) einem beigefügten "Termsheet".
(114) Die Kommission stellt zunächst fest, dass dem Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014 bereits zwei Schreiben der Deutschen Bank vorausgegangen waren: ein erstes Schreiben vom 17. Februar 2014 und ein zweites Schreiben vom 25. Februar 2014. Dabei handelte es sich um vorbereitende Schreiben. Ein Vergleich ihres Wortlauts mit dem Wortlaut des Schreibens vom 10. März 2014 könnte hilfreich sein, um zu bestimmen, ob das Schreiben vom 10. März verbindlich war.
(115) So heißt es unter anderem in dem Schreiben vom 17. Februar 2014: "DB is pleased to inform you that. we. are confident in our ability to underwrite the Financing Transaction to finance, in part, the Transaction" (Die DB freut sich, mitteilen zu können, dass sie zuversichtlich ist, als Underwriter der Transaktion agieren zu können, um einen Teil der Finanzierung bereitzustellen). In dem Schreiben teilten die zuständigen Direktoren der Deutschen Bank Capricorn mit, dass sie interne Gespräche mit der Geschäftsleitung über die Transaktion geführt hätten und keine Rückmeldungen erhalten hätten, die Anlass zu Bedenken geben würden. In dem Entwurf vom 17. Februar 2014 hieß es zudem ausdrücklich: "[T]his letter does not constitute a commitment on the part of, or engagement of, DB" (Dieses Schreiben stellt weder eine Zusage noch eine Verpflichtung seitens der Deutschen Bank dar). Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Entwurf vom 17. Februar 2014 unverbindlich war und eindeutig den ersten Schritt des Konsultationsprozesses darstellte.
(116) Das zweite Schreiben vom 25. Februar 2017 war verbindlicher. Die Deutsche Bank legte darin dar, zu welchen Bedingungen sie bereit sei, die Finanzierung zu arrangieren und als Underwriter zu agieren. Darüber hinaus erklärten die zuständigen Direktoren darin, dass sie grundsätzlich die Genehmigung des Kreditausschusses erhalten hätten. Zudem heißt es in dem Schreiben, dass die Deutsche Bank noch dabei sei, ihr internes Genehmigungsverfahren in Bezug auf die Finanzierung abzuschließen. Schließlich enthielt das Schreiben sechs Bedingungen für die Fähigkeit der Deutschen Bank, als Underwriter der Darlehensfazilität tätig zu werden; dazu zählte auch der Erhalt der Genehmigung durch die Deutsche Bank und ihre Tochtergesellschaften. Andererseits geht aus dem Schreiben vom 10. März 2014 keineswegs hervor, dass interne Genehmigungsverfahren zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt noch anhängig bzw. noch nicht abgeschlossen gewesen wären.
(117) Das Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014 scheint einige Formulierungen zu enthalten, die so interpretiert werden könnten, dass sie eine verbindliche Zusage für die Finanzierung von 45 Mio. EUR des von Capricorn angebotenen Kaufpreises darstellen:
a) Im ersten Satz des Schreibens heißt es: "We are pleased to set out in this letter the terms and conditions on which Deutsche Bank AG. is willing to arrange and underwrite the financing. relating to the acquisition of all or substantially all of the business assets ." (Wir freuen uns, in diesem Schreiben die Bedingungen darzulegen, zu denen die Deutsche Bank AG bereit ist, die Finanzierung für den Erwerb des gesamten oder fast des gesamten Betriebsvermögens zu arrangieren und als Underwriter zu agieren).
b) "Our commitment [Hervorhebung hinzugefügt] is provided on the basis of, and is subject to, the terms and conditions set out in (i) this letter and (ii) the term sheet attached to this letter as Appendix A .. together being the »Commitment [Hervorhebung hinzugefügt] Documents«" (Die Zusage erfolgt auf der Grundlage und vorbehaltlich i) der in dem Schreiben und ii) der in dem dem Schreiben als Anlage A beigefügten Termsheet (im Folgenden zusammen die "Zusage") festgelegten Bedingungen).
c) In Abschnitt 1 des Schreibens erklärt die Deutsche Bank: "We are pleased to confirm [Hervorhebung hinzugefügt] the terms. on which DB is willing to underwrite one hundred per cent (100 %) of a loan facility (the »Facility«) to Bidco. with an aggregate maximum debt commitment equal to the Facility Amount of EUR 45 million ." (Wir freuen uns, die Bedingungen zu bestätigen, zu denen die DB bereit ist, für 100 % einer Darlehensfazilität (im Folgenden "Fazilität") als Underwriter zu agieren, mit der Bidco insgesamt eine maximale Fremdfinanzierung in Höhe des Betrags der Fazilität von 45 Mio. EUR bereitgestellt wird).
d) In Abschnitt 10 über das Erlöschen der Zusage wird erneut auf die Zusage der Deutschen Bank gemäß diesem Schreiben Bezug genommen.
(118) Andererseits heißt es im Termsheet: "The terms below are indicative and subject to the terms and conditions listed in the term sheet including amongst other things the requisite internal approvals by Deutsche Bank" (Die unten aufgeführten Bedingungen sind indikativer Art und unterliegen den im Termsheet genannten Bedingungen, u. a. den erforderlichen internen Genehmigungen durch die Deutsche Bank).
(119) In dem Abschnitt "Important Notice" des Termsheets heißt es zudem: "This term sheet is for discussion purposes only and is not intended to create any legally binding obligations between us" (Dieses Termsheet dient lediglich Gesprächszwecken und soll keine rechtlich bindenden Verpflichtungen zwischen uns [d. h. zwischen der Deutschen Bank und Capricorn] schaffen) und "[T]his document does not constitute advice, or an offer (of any type), invitation to offer or recommendation, to you" (Dieses Dokument dient weder Beratungszwecken noch stellt es ein Angebot (gleich welcher Art), eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder eine Empfehlung für Sie dar). Ferner schreibt die Deutsche Bank dort an Capricorn gerichtet: "If after making your own assessment you independently decide you would like to pursue a specific transaction with us there will be separate offering or other legal documentation, the terms of which will (if agreed) supersede any indicative and summary terms contained in this document. We therefore do not accept any liability for any direct, consequential or other loss arising from reliance on this document." (Wenn Sie, nachdem Sie Ihre eigene Beurteilung vorgenommen haben, unabhängig entscheiden, dass Sie eine bestimmte Transaktion mit uns durchführen möchten, so werden ein separates Angebot oder andere rechtliche Unterlagen vorgelegt, deren Bedingungen (sofern es zu einer Einigung kommt) die im vorliegenden Dokument enthaltenden indikativen und zusammenfassenden Bedingungen ersetzen. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für irgendwelche direkten, Folge- oder sonstigen Schäden, die durch das Vertrauen auf dieses Dokument entstehen).
(120) Darüber hinaus befand der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-665/19P, NeXovation/Kommission, dass das Schreiben nicht so interpretiert werden könne, dass sich die Deutsche Bank als durch dieses Schreiben gebunden erachtete 45 . In den Randnummern 81-83 des Urteils heißt es: "Aus dem Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014. ergibt sich nämlich, dass es auf der ersten Seite einen klaren Hinweis enthält, wonach die in diesem Schreiben enthaltene »Zusage« vorbehaltlich der Konditionen erfolgt, die u. a. in dem diesem Schreiben als Anhang A beigefügten »Termsheet« dargelegt werden. Dieser Anhang enthält jedoch am Ende einen »wichtigen Hinweis«, in dem es namentlich heißt: »Dieses Termsheet dient lediglich Gesprächszwecken und soll keine rechtlich bindenden Verpflichtungen zwischen uns schaffen.. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für irgendwelche direkten, Folge- oder sonstigen Schäden, die durch das Vertrauen auf dieses Dokument entstehen.« Aus diesen Angaben geht offensichtlich hervor, dass mit dem Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014 keine verbindliche Finanzierungsverpflichtung zulasten der Bank, die das Schreiben verfasst hat, und zugunsten von Capricorn begründet werden sollte" (siehe auch Rn. 87-89 des Urteils in der Rechtssache C-647/19P, Ja zum Nürburgring).
(121) Dennoch betrachteten der Sachwalter und der Gläubigerausschuss das Schreiben als verbindliche Finanzierungszusage zugunsten von Capricorn.
(122) Die Kommission stellt ferner fest, dass das Schreiben von zwei Führungskräften der Deutschen Bank, nicht aber von Capricorn unterzeichnet wurde, obwohl auf der Unterschriftenseite des Dokuments ein Feld für die Unterschrift von Capricorn vorgesehen war. In dem Schreiben heißt es zudem, dass die Zusage der Deutschen Bank gemäß Schreiben und Termsheet mit der Unterzeichnung und Rücksendung der beigefügten Zweitausfertigung des Schreibens durch Capricorn ("its return of the enclosed counterpart of that letter") wirksam werde. Es ist der Kommission derzeit nicht bekannt, ob Capricorn die Zweitausfertigung des Schreibens der Deutschen Bank jemals unterzeichnet und an die Deutsche Bank zurückgesandt hat.
(123) Schließlich könnte die Stundung der zweiten Kaufpreisrate (siehe Erwägungsgrund(38)) darauf hindeuten, dass das Schreiben der Deutschen Bank nicht verbindlich war oder dass die Deutsche Bank ihre mit dem Schreiben vom 10. März 2014 gemachte Zusage möglicherweise zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2014 zurückgezogen hat.
(124) Vor diesem Hintergrund ist für den Fall, dass das Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014 keine verbindliche Finanzierungszusage darstellte, nicht ausgeschlossen, dass die Erteilung des Zuschlags an Capricorn nicht nach einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren erfolgte. Demzufolge hat die Kommission ausgehend von den ihr zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen Zweifel, dass das Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014 so interpretiert werden könnte, dass es eine verbindliche Finanzierungszusage zugunsten von Capricorn darstellte.
(125) Die Kommission bittet die Beteiligten, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Schreiben der Deutschen Bank in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen so interpretiert werden könnte, dass es eine verbindliche Finanzierungszusage zugunsten von Capricorn darstellte.
3.1.2.12. Schlussfolgerung zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils
(126) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission Zweifel, dass das Bietverfahren offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei war, insbesondere was den verbindlichen Charakter des Schreibens der Deutschen Bank betrifft (siehe die in den Erwägungsgründen (112) bis (123) dargelegten Argumente und Sachverhalte).
3.1.3. Selektivität
(127) Sollte sich herausstellen, dass die in Rede stehende Maßnahme einen Vorteil darstellt, so wäre dieser einem einzigen Unternehmen, d. h. Capricorn, zugutegekommen und somit selektiv 46 .
3.1.4. Verfälschung des Wettbewerbs
(128) Bei einer vom Staat gewährten Maßnahme wird davon ausgegangen, dass sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sie die Wettbewerbssituation des Begünstigten gegenüber seinen Wettbewerbern stärkt 47 .
(129) Sollte die Maßnahme dem Staat zurechenbar sein und Capricorn einen selektiven Vorteil verschafft haben, würde sie den Wettbewerb verfälschen. Die Nürburgring-Rennstrecke konkurriert auf internationaler Ebene mit anderen Rennstrecken um die Ausrichtung von Autorennen wie die Rennen der Formel 1.
3.1.5. Auswirkungen auf den Handel
(130) Staatliche Förderungen für Unternehmen stellen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV nur eine staatliche Beihilfe dar, soweit sie "den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen". Hierbei muss nicht nachgewiesen werden, dass die Beihilfe tatsächlich Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat, sondern lediglich, dass sie geeignet ist, den Handel zu beeinträchtigen. Der Empfänger muss nicht selbst am grenzüberschreitenden Handel beteiligt sein. Aus denselben Gründen wie im vorstehenden Erwägungsgrund beschrieben ist die Kommission der Auffassung, dass die in Rede stehende Maßnahme Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätte.
3.1.6. Schlussfolgerung zum Bietverfahren
(131) Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat die Kommission Zweifel, dass die Veräußerung des Nürburgrings an Capricorn im Wege eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens erfolgte, das die Ermittlung des Marktpreises ermöglichte.
(132) Doch selbst wenn das Bietverfahren für die Veräußerung des Nürburgrings nicht offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei war, ist es möglich, dass der Preis, zu dem die Vermögensgegenstände erworben wurden, nicht unter dem Marktpreis lag. Die Kommission bittet Deutschland und die Beteiligten, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Kaufpreis von 77 Mio. EUR für den Nürburgring dem Marktpreis entsprach.
3.2. Beihilferechtliche Würdigung mutmaßlicher Beihilfemaßnahmen, die sich aus dem Kaufvertrag zwischen den Veräußerern des Nürburgrings und Capricorn sowie aus anderen nachfolgenden Vorgängen ergeben
3.2.1. Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25 Mio. EUR durch Capricorn bei Nichtzustandekommen der Transaktion
(133) In Bezug auf die Beschwerde, dass die Veräußerer auf ihr Recht auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 Mio. EUR verzichtet hätten (siehe Erwägungsgründe(36) und(38)), stellt die Kommission erstens fest, dass die Vertragsstrafe nur im Falle des Rücktritts der Veräußerer vom Vertrag fällig geworden wäre. Da dieser Fall nicht eingetreten ist, wurde die Vertragsstrafe nicht fällig, sodass auch nicht auf sie verzichtet werden konnte. Zweitens geht aus den der Kommission vorliegenden Informationen nicht hervor, dass die Veräußerer auf die betreffende Vertragsstrafe verzichtet hätten. Die Bestimmungen zur Vertragsstrafe sind in Ziffer 11.4 des Kaufvertrags enthalten (siehe Erwägungsgrund(36)). Die Stundungsvereinbarung und Sicherungsvereinbarung vom 13. August 2014 nimmt auf die weitere Anwendbarkeit dieser Bestimmungen Bezug (siehe Erwägungsgrund(38)). Die Veräußerer sind in der konkreten Situation, auf die sich die Vereinbarung vom 13. August 2014 bezieht, nicht vom Vertrag zurückgetreten. Dies lässt aber keinesfalls darauf schließen, dass sie für künftige Situationen, in denen sie das Recht in Anspruch nehmen könnten, auf ihr Recht verzichten würden, vom Vertrag zurückzutreten und die Vertragsstrafe geltend zu machen. Von dieser Möglichkeit wurde seinerzeit schlicht nicht Gebrauch gemacht.
(134) Ausgehend von den zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügbaren Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Veräußerer nicht auf die Vertragsstrafe in Höhe von 25 Mio. EUR verzichtet haben.
3.2.2. Möglicher selektiver Vorteil für Capricorn durch Zahlung eines unter dem Marktpreis liegen Pachtzinses
(135) Die Kommission geht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass Capricorn einen Vorteil erlangte, weil es einen Pachtzins für die Vermögensgegenstände zahlte, der unter dem Marktpreis lag (siehe Erwägungsgrund(41)). Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass der Kaufpreis durch die Zahlung des Pachtzinses von 5 Mio. EUR pro Jahr bis zur endgültigen Übertragung nicht gesenkt wurde. Wie in Erwägungsgrund(37) erläutert, war der Pachtzins Teil einer Vereinbarung, gemäß der die endgültige Übertragung der Vermögensgegenstände bis zum abschließenden Beschluss der Kommission ausgesetzt wurde. Die Veräußerer und Capricorn vereinbarten, dass der Pachtzins in die Insolvenzmasse der Nürburgring-Unternehmen eingehen würde. Wirtschaftlich gesehen entspricht der Pachtzins der Vorauszahlung eines Teils des Kaufpreises (der bereits auf 77 Mio. EUR festgesetzt worden war) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vermögensgegenstände letztendlich übertragen werden können; im Vertrag wird er auch auf diese Weise beschrieben. Wäre es nicht zum Abschluss der Transaktion gekommen, so wäre der Pachtzins bei den Veräußerern verblieben. Aus diesem Grund ist die Höhe des Pachtzinses und die Frage, ob dieser dem marktüblichen Pachtzins entspricht, nicht relevant. Daher kommt die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Verpachtung, so auch der Pachtzins, Capricorn keinen zusätzlichen Vorteil verschafft hat.
3.2.3. Senkung des Kaufpreises um das auf 6 Mio. EUR angesetzte operative Ergebnis der NBG für 2014
(136) Die Beschwerdeführer machten geltend, dass Capricorn eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 6 Mio. EUR in Form einer Senkung des Preises im Kaufvertrag um das operative Ergebnis der NBG für 2014 48 erhalten habe, obwohl das operative Ergebnis der NBG im Oktober 2013 angeblich bei null gelegen habe (siehe Erwägungsgrund(41)).
3.2.3.1. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat
(137) Die Kommission ist der vorläufigen Auffassung, dass die Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wurde (siehe Erwägungsgrund(63)). In den Erwägungsgründen(64) bis(68) hat sie ihre Erwägungen zur Zurechenbarkeit der Maßnahmen zum Staat dargelegt. Im Einklang mit diesen Erwägungen, die für diese Maßnahme entsprechend gelten, fordert die Kommission Deutschland und die Beteiligten auf, Informationen über die Rolle des Sanierungsgeschäftsführers, des Sachwalters und des Gläubigerausschusses sowie über einen möglichen Einfluss staatlicher Stellen auf diese im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vorzulegen, damit sie feststellen kann, ob die Maßnahme dem Staat zurechenbar ist.
3.2.3.2. Selektiver Vorteil
(138) Der Vorteil würde in der Bereitschaft des Staates bestehen, zugunsten des Erwerbers, d. h. Capricorn, auf den Erhalt eines Betrags von bis zu 6 Mio. EUR zu verzichten, falls ein operatives Ergebnis in dieser Höhe letztlich nicht realisiert würde.
(139) Der Kommission liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine ausreichenden Informationen vor, um die Möglichkeit auszuschließen, dass der auf den Kaufpreis angerechnete Betrag in Höhe von 6 Mio. EUR oder in geringerer Höhe einen selektiven Vorteil darstellte. Falls die Anrechnung trotz eines letztendlich niedrigeren operativen Ergebnisses stattfand, könnte dies als Vorteil angesehen werden, insbesondere weil im Kaufvertrag festgelegt ist, dass "etwaige Abweichungen des operativen Ergebnisses der NBG zum Jahresende 2014 ... unbeachtlich [sind]" 49 .
3.2.3.3. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
(140) Ausgehend von den in den Erwägungsgründen (128) bis (130) dargelegten Erwägungen kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen 50 .
(141) Dementsprechend hat die Kommission Zweifel, dass die Senkung des Kaufpreises um das auf 6 Mio. EUR angesetzte operative Ergebnis der NBG für 2014 keine staatliche Beihilfe zugunsten von Capricorn darstellt. Daher fordert sie Deutschland und die Beteiligten auf, Informationen insbesondere zur Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat und zu dem sich aus ihr möglicherweise ergebenden Vorteil vorzulegen.
3.2.4. Möglicher selektiver Vorteil für Capricorn aufgrund der Stundungsvereinbarung vom 13. August 2014
(142) Wie in Erwägungsgrund(38) dargelegt, wurde am 13. August 2014 eine Stundungsvereinbarung und Sicherungsvereinbarung abgeschlossen, um die Zahlung der zweiten Kaufpreisrate bis zum 31. Oktober 2014 aufzuschieben; dafür wurden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz erhoben und eine Absicherung durch Capricorn- Anteile, gruppeninterne Forderungen der Capricorn-Gruppe sowie die Kunstsammlung von Robertino Wild vorgenommen. Der Wert der Kunstsammlung von Herrn Wild belief sich auf [1 500 000 - 2 000 000] EUR und entsprach somit mehr als [30 - 40] % des Werts der Rate. Diese zweite Rate wurde schließlich zum 31. Oktober 2014 gezahlt, doch liegen der Kommission keine Informationen darüber vor, ob die Zinsen in Höhe von 8 % gezahlt wurden.
3.2.4.1. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat
(143) Die Kommission ist der vorläufigen Auffassung, dass die Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wurde (Erwägungsgrund(63)). In Anbetracht der in den Erwägungsgründen(64) bis(68) dargelegten Erwägungen, die auch für die vorliegende Maßnahme gelten, fordert die Kommission Deutschland und die Beteiligten auf, Informationen über die Rolle des Sanierungsgeschäftsführers, des Sachwalters und des Gläubigerausschusses sowie über einen möglichen Einfluss staatlicher Stellen auf diese im Zusammenhang mit der Stundungsvereinbarung und Sicherungsvereinbarung vorzulegen, damit sie feststellen kann, ob die Maßnahme dem Staat zurechenbar ist.
3.2.4.2. Selektiver wirtschaftlicher Vorteil
(144) Um zu entscheiden, ob Capricorn ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist, hat die Kommission geprüft, ob die an die Stundung geknüpften Bedingungen, d. h. der verlangte Zinssatz sowie die Besicherung (siehe Erwägungsgrund(38) Buchstaben a), b), c) und d)), marktüblich waren. Sollte der Zinssatz unter dem Marktniveau gelegen haben, so würde die Stundung einen Vorteil in Form eines zinsvergünstigten Darlehens darstellen.
(145) Die Methode zur Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes ist in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze 51 (im Folgenden "Referenzsatz-Mitteilung") festgelegt. Nach dieser Mitteilung sollte der marktübliche Zinssatz auf dem Rating des betreffenden Unternehmens und dem Umfang der für das Darlehen gestellten Besicherung beruhen. Für die niedrigste Kategorie, d. h. Unternehmen mit "schlechtem Rating" oder in finanziellen Schwierigkeiten (wobei angenommen wird, dass sich Capricorn zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt in einer vergleichbaren Lage befand) mit geringer Besicherung sollte der zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens geltende "Basissatz" 52 um 1 000 Basispunkte angehoben werden. In Deutschland betrug der "Basissatz" zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt (August 2014) 0,53 % 53 . Angesichts ihrer Qualität deckten die Sicherheiten, insbesondere die Kunstsammlung von Herrn Wild, rund [...] des Werts des zu besichernden Darlehens ab (siehe Erwägungsgrund(38)), was als "geringe" Besicherung angesehen werden kann 54 . Der Kommission liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt neben den Informationen über die Kunstsammlung keine Informationen über den Wert der anderen Sicherheiten vor, die im Rahmen der Stundungsvereinbarung und Sicherungsvereinbarung gestellt wurden (siehe Erwägungsgrund(38)). Die Hinzufügung eines Aufschlags von 1 000 Basispunkten für ein Unternehmen mit schlechtem Rating und geringer Besicherung ergäbe allerdings einen Zinssatz von 10,53 %. Da dieser Zinssatz über dem in der Stundungsvereinbarung und Sicherungsvereinbarung festgelegten Zinssatz von 8 % über dem Basiszinssatz liegt, stellt die Kommission fest, dass der als Gegenleistung für die Stundung geforderte Zinssatz (d. h. 8 % über dem Basiszinssatz) unter dem marktüblichen Zinssatz zu liegen scheint. Capricorn könnte daher durch die Stundung der zweiten Kaufpreisrate einen Vorteil erlangt haben.
3.2.4.3. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
(146) Ausgehend von den in den Erwägungsgründen (128) bis (130) dargelegten Erwägungen kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen 55 .
(147) Daher hat die Kommission Zweifel, dass Capricorn durch die Stundungsvereinbarung und Sicherheitsvereinbarung keine staatliche Beihilfe gewährt wird. Auf der Grundlage dieser Erwägungen bittet die Kommission Deutschland und die anderen Beteiligten um Stellungnahme zur Qualität der Sicherheit in Form der in Rede stehenden Kunstsammlung und zu den anderen in Erwägungsgrund(38) aufgeführten Kategorien von Sicherheiten, die im Rahmen der Stundungsvereinbarung und Sicherungsvereinbarung gestellt wurden.
3.2.5. Veräußerung des Nürburgrings am 28. Oktober 2014
(148) Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die anschließende Übertragung der Anteile an Capricorn, dem Eigentümer des Nürburgrings, auf einen Dritten Capricorn einen Vorteil verschafft habe. Die Übertragung von Anteilen an eine juristischen Person in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (siehe Erwägungsgrund(39)) ändert jedoch weder die Identität dieser juristischen Person noch wirkt sie sich auf die Verträge aus, bei denen diese juristische Person eine der Vertragsparteien ist. Die Beschwerdeführer haben nicht angegeben oder erläutert, inwiefern die Übertragung von Anteilen von einer privaten Partei auf eine andere eine staatliche Beihilfe zugunsten des Unternehmens darstellen könnte, dessen Anteile übertragen werden.
(149) Daher teilt die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Auffassung der Beschwerdeführer, dass die Übertragung der Capricorn-Anteile auf einen Dritten eine staatliche Beihilfe zugunsten von Capricorn darstellt.
3.3. Rechtmäßigkeit
(150) Da die Maßnahmen nicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet wurden, wären die Beihilfen rechtswidrig und müssten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft werden.
3.4. Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt
(151) Deutschland hat keine Argumente vorgebracht, die die Feststellung stützen würden, dass die Capricorn aufgrund des Bietverfahrens für die Veräußerung des Nürburgrings sowie aufgrund des Kaufvertrags und anderer nachfolgender Vorgänge möglicherweise gewährten Beihilfen nach den einschlägigen Artikeln des AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
(152) Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist für die Kommission nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Capricorn möglicherweise gewährte Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnte.
(153) Die Kommission fordert Deutschland auf, zu einer möglichen Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt Stellung zu nehmen und entsprechende Nachweise vorzulegen.
3.5. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe aufgrund des Bietverfahrens für die Veräußerung des Nürburgrings oder aufgrund des im Anschluss an das Bietverfahren geschlossenen Kaufvertrags
(154) Ausgehend von der vorläufigen beihilferechtlichen Würdigung (Erwägungsgründe(63)-(149)) schließt die Kommission nicht aus, dass Capricorn aufgrund des Bietverfahrens für die Veräußerung des Nürburgrings eine staatliche Beihilfe gewährt wurde (siehe Erwägungsgründe(64) bis(68) in Bezug auf die Zurechenbarkeit zum Staat, Erwägungsgründe (126) und (131) in Bezug auf den aus dem Bietverfahren erwachsenen Vorteil und Abschnitt 3.2 zum Kaufvertrag und zu den anderen nachfolgenden Vorgängen).
(155) Die Kommission kann nicht ausschließen, dass das Bietverfahren für die Veräußerung des Nürburgrings, der Kaufvertrag und andere nachfolgende Vorgänge zu einer nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren staatlichen Beihilfe zugunsten von Capricorn geführt haben.
(156) Die Kommission bittet Deutschland und die Beteiligten um Stellungnahme zu folgenden Fragen:
a) Sind unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen (16) bis (27) und (64) bis (67) dargelegten Argumente und Sachverhalte die vom Sachwalter getroffene und vom Gläubigerausschuss genehmigte Entscheidung der Veräußerer, Capricorn den Zuschlag zu erteilen, und der im Anschluss an die Zuschlagserteilung geschlossene Vertrag über die Veräußerung des Nürburgrings dem Staat zurechenbar?
b) Stellte das Schreiben der Deutschen Bank unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen (111) bis (124) dargelegten Argumente und Sachverhalte ein verbindliches Finanzierungsangebot zugunsten von Capricorn dar?
c) Mangelte es dem Bietverfahren an Transparenz, was die Klarstellung der Zuschlagskriterien, die Finanzdaten der Betriebsgesellschaft des Nürburgrings, die Informationen bezüglich der Fristen, die verspätete Bereitstellung wesentlicher Informationen bezüglich des Datenraums und den nicht diskriminierungsfreien Zugang zu diesem betrifft (siehe Erwägungsgründe (76) bis (87))?
d) Hatte die Tatsache, dass Capricorn nach Ablauf der zuvor genannten Frist vom 17. Februar 2014 eine Finanzierungszusage vorlegen durfte, Auswirkungen auf die Transparenz des Bietverfahrens (siehe Erwägungsgrund (102))?
e) Mangelte es dem Bietverfahren an Transparenz, weil die Verlängerung der Frist für die Einreichung eines verbindlichen Angebots bis zum 17. Februar 2014 nur Bietern gewährt wurde, die Gesamtangebote für alle Vermögensgegenstände abgegeben und sich für den Zugang zum virtuellen Datenraum qualifiziert hatten (siehe Erwägungsgründe (103) und (104))?
f) Ist es im Bietverfahren zu Diskriminierung gekommen und mangelte es an Transparenz, weil 1) die Kriterien für die Bewertung der Angebote für einzelne Vermögensgegenstände und der Gesamtangebote nicht offengelegt wurden, 2) Angebote für einzelne Vermögensgegenstände gegenüber den Gesamtangeboten für alle Vermögensgegenstände benachteiligt wurden, da die Gesamtangebote höher bewertet wurden, und 3) keine klaren Kriterien in Bezug auf den Übergang von einer Stufe des Bietverfahrens zur nächsten kommuniziert wurden (siehe Erwägungsgründe (88) und (89))?
g) Mangelte es dem Bietverfahren an Transparenz, weil das Angebot von [Bieter 2] benachteiligt wurde (siehe Erwägungsgrund (109))?
h) Waren die finanziellen Schwierigkeiten, mit denen Capricorn und sein Eigentümer, Herr Wild, zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung konfrontiert waren, und die Wertlosigkeit der Sicherheiten, die Herr Wild für den Kauf der Vermögensgegenstände des Nürburgrings (in dem im März 2014 geschlossenen Kaufvertrag) stellte, den Veräußerern bekannt und hätten auf Probleme bei der Finanzierung des Angebots von Capricorn schließen lassen müssen (siehe Erwägungsgrund (110))?
i) Entsprach der Kaufpreis von 77 Mio. EUR für den Nürburgring dem Marktpreis (siehe Erwägungsgrund (132))?
j) Stellte die Verringerung des von Capricorn für den Nürburgring zu zahlenden Kaufpreises um den Betrag von
6 Mio. EUR, der angeblich dem operativen Ergebnis der NBG für 2014 entsprach, einen Vorteil dar (siehe Erwägungsgrund (141))?
k) War der Zinssatz von 8 % über dem Basiszinssatz für die Stundung der zweiten Kaufpreisrate in Höhe von [4,6 - 5,1] Mio. EUR angesichts der für diesen Betrag gestellten Sicherheiten und der Finanzlage von Capricorn marktkonform (siehe Erwägungsgründe (38) und (144) bis (145))?
l) Bitte geben Sie auch alle sonstigen Elemente an, die für die beihilferechtliche Würdigung der Kommission relevant sein könnten.
(157) In Anbetracht ihrer verbleibenden Zweifel, was das Vorliegen einer Beihilfe und deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt betrifft, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf das Bietverfahren für die Veräußerung des Nürburgrings sowie in Bezug auf den Kaufvertrag und andere nachfolgende Vorgänge einzuleiten.
4. BESCHLUSS
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen fordert die Kommission Deutschland nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens Stellung zu nehmen und sämtliche für die Beurteilung der Beihilfen/Maßnahmen sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Bitte leiten Sie unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens an den potenziellen Empfänger der Beihilfen weiter.
Die Kommission möchte Deutschland auf Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates hinweisen, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden können.
Die Kommission wird die Beteiligten durch Veröffentlichung dieses Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kenntnis setzen. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA- Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR- Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch die Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats ab dem Datum dieser Veröffentlichung Stellung zu nehmen.
Nie będzie podwyższenia kar dla pracodawców, przewidzianych w Kodeksie pracy, za wykroczenia przeciwko prawom pracowników. W czwartek Sejm przyjął poprawkę Senatu wykreślającą z ustawy poprawkę Lewicy. Posłowie zgodzili się też na to, by agencje pracy tymczasowej mogły zatrudniać cudzoziemców także na podstawie umów cywilnoprawnych, a nie tylko na umowę o pracę.
20.03.2025Sejm przyjął w czwartek większość poprawek redakcyjnych i doprecyzowujących, które Senat wprowadził do ustawy o rynku pracy i służbach zatrudnienia. Przewiduje ona reformę urzędów pracy, w tym m.in. podniesienie zasiłku dla bezrobotnych i ułatwienia w podnoszeniu kwalifikacji zawodowych. Ustawa trafi teraz do podpisu prezydenta.
20.03.2025Przedsiębiorcy rozliczający się według zasad ogólnych i skali podatkowej oraz liniowcy będą od 1 stycznia 2026 r. płacić składkę zdrowotną w wysokości 9 proc. od 75 proc. minimalnego wynagrodzenia, jeśli będą osiągali w danym miesiącu dochód do wysokości 1,5-krotności przeciętnego wynagrodzenia w sektorze przedsiębiorstw w czwartym kwartale roku poprzedniego, włącznie z wypłatami z zysku, ogłaszanego przez prezesa GUS. Projekt po raz drugi wróci do komisji sejmowej.
19.03.2025Senat nie zgodził się w czwartek na zniesienie obowiązku zawierania umów o pracę z cudzoziemcami będącymi pracownikami tymczasowymi przez agencje pracy tymczasowej, ale umożliwił agencjom zawieranie umów cywilnoprawnych. Senatorowie zdecydowali natomiast o skreśleniu przepisu podnoszącego kary grzywny dla pracodawców przewidziane w kodeksie pracy. W głosowaniu przepadła też poprawka Lewicy podnosząca z 2 tys. zł do 10 tys. zł kary grzywny, jakie w postępowaniu mandatowym może nałożyć Państwowa Inspekcja Pracy.
13.03.2025Ministerstwo Rodziny, Pracy i Polityki Społecznej nie zgodziło się na usunięcie z ustawy o zatrudnianiu cudzoziemców przepisu podnoszącego w kodeksie pracy kary dla pracodawców. Senacka Komisja Rodziny, Polityki Senioralnej i Społecznej zaakceptowała we wtorek jedynie poprawki Biura Legislacyjnego Senatu do tej ustawy. Nie można jednak wykluczyć, że na posiedzeniu Senatu inni senatorowie przejmą poprawki zgłaszane przez stronę pracodawców.
11.03.2025Podczas ostatniego posiedzenia Sejmu, ku zaskoczeniu zarówno przedsiębiorców, jak i części posłów koalicji rządzącej, Lewica w ostatniej chwili „dorzuciła” do ustawy o warunkach dopuszczalności powierzania pracy cudzoziemcom poprawki zaostrzające kary za naruszanie przepisów prawa pracy - m.in. umożliwiające orzeczenie kary ograniczenia wolności. Jednocześnie zignorowano postulaty organizacji pracodawców, mimo wcześniejszych zapewnień rządu o ich poparciu.
27.02.2025Identyfikator: | Dz.U.UE.C.2025.653 |
Rodzaj: | Ogłoszenie |
Tytuł: | POMOC PAŃSTWA - NIEMCY - Pomoc państwa SA. 31550 (2022/C) (ex 2012/NN) - Niemcy - - Ewentualna pomoc państwa w związku ze sprzedażą Nürburgringu - Zaproszenie do zgłaszania uwag zgodnie z art. 108 ust. 2 Traktatu o funkcjonowaniu Unii Europejskiej |
Data aktu: | 31/01/2025 |
Data ogłoszenia: | 31/01/2025 |